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Heilpraktikerschule Isolde Richter
Zwangsbehandlung bei Tuberkulose? - Druckversion

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RE: Zwangsbehandlung bei Tuberkulose? - werner - 29.01.2010

Danke,
für das Einstellen des Links.Ich bitte aber zu bedenken das es hier ursprünglich nicht um einen Notfall und auch nicht um Patientenverfügungen ging.Es geht auch nicht um die schnelle Entscheidung eines Arztes was im Notfall zu tun ist,sondern um Einweisung eines Menschen in eine geschlossene Einrichtung zur Gefahrenabwehr, auch gegen seinen Willen.Hier ist immer das Gericht gefragt.Natürlich gibt es auch ein Recht auf "Krankheit".Bekommen den nicht auch Menschen Zuwendung wenn sie krank sind? Oder als Krank gelten.Der Unterschied liegt wohl in der Gefährdung Dritter, Unbeteiligter.


RE: Zwangsbehandlung bei Tuberkulose? - Alexandra N. - 29.01.2010

(29.01.2010, 13:59)wernerbergner schrieb: Hallo Alexandra,
das Wort Zwangsbehandlung kenne ich so nicht und ist eine Wortschöpfung von dir.Das somatische Standardkrankenhaus hat in der Regel keine geschlossenen Stationen.Krankenhäuser und Kliniken mit geschlossenen Fachabteilungen sind öffters in öffendlicher Hand.In NRW ist das z.b.der LWL. und der RWL.als kommunale Unterbehörde.Das Land NRW unterhält in diesen Einrichtungen Abteilungen für forensische Patienten(Psychisch kranke Gesetzesbrecher) die per Gerichtsbeschluß einsitzen.Aber selbst diese Leute können nicht zwangsbehandelt werden.

Nein, das ist keine Wortschöpfung von mir, wie kommst du denn darauf?! Huh


RE: Zwangsbehandlung bei Tuberkulose? - werner - 29.01.2010

Hallo Alexandra,
du hast doch dieses Thema gestartet unter der Bezeichnung "Zwangsbehandlung",so hast du doch zumindest den Titel übernommen.Für mich klingt er wie aus einer fernen schlimmen Zeit und ich würde ihn nicht benutzen wollen.


RE: Zwangsbehandlung bei Tuberkulose? - Alexandra N. - 29.01.2010

Ja, ich hab ihn übernommen, aber ich hab ihn doch nicht erfunden. Der Begriff geht aus einer MC-Frage hervor.

Na wie dem auch sei...Ich danke euch für eure Antworten und Links.


RE: Zwangsbehandlung bei Tuberkulose? - Daggi - 30.01.2010

Der Begriff "Zwangsbehandlung" findet heute nach wie vor Anwendung (BGH Beschluss XII ZB 236/05 auch wenn es hier nicht um eine Zwangsbehandlung bei TBC geht, sondern lediglich der Begriff Verwendung findet). Den Begriff "Zwangseinweisung" hat man inzwischen auf Unterbringung geändert.
Richtig ist, dass der Begriff "Zwangsbehandlung" uns negativ an die Geschichte erinnert.
Die Thematik, die hier aufgegriffen wurde, hat mich deswegen interessiert, weil zwar noch vor meiner Geburt, meine Mutter und meine 2 Schwestern an Lungen-TB erkrankt waren. Ende der 60iger Jahre erinnert diese damals von meiner Familie durchgeführte freiwillige Behandlung allein aufgrund des Ablaufes an eine "Zwangsbehandlung". Meine Schwestern wurden in ein gesondertes Sanatorium im Schwarzwald gebracht. Meine Mutter war in Esslingen. Mein Vater durfte meine Schwestern 1 Mal im Monat besuchen. Als meine eine Schwester, sie muss so ungefähr 3 Jahre alt gewesen sein, als sie erkrankte, nach über einem Jahr wieder entlassen wurde, konnte sie kaum mehr sprechen und laufen. Das alles ist über 4 Jahrzehnte her, die Erlebnisse aus dieser Zeit haben allerdings unsere Familiengeschichte geprägt.


RE: Zwangsbehandlung bei Tuberkulose? - Alexandra N. - 30.01.2010

Sad wie schrecklich!


RE: Zwangsbehandlung bei Tuberkulose? - anwalt - 20.11.2010

(29.01.2010, 15:35)Steffi H. schrieb: Huhu Alexandra,

habe noch mal ein bisschen nach 'Zwangsbehandlung' herumgesucht und bin denke ich fündig geworden.

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland drei rechtliche Arten der Unterbringung:

1. die "fürsorgliche" nach dem § 1906BGB sowie bei Minderjährigen nach § 1631b BGB;
2. die wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach den Gesetzen für psychisch Kranke der einzelnen Bundesländer und
3. die aufgrund eines strafrechtlichen Sicherungsverfahrens (näheres siehe dort) angeordnete, die in einer Anstalt des Maßregelvollzugs vollstreckt wird.

Bezüglich der ärztlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben (BVerfGE 58, 208). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00). Eine stationäre Zwangsbehandlung ist bei einem nicht-einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (§ 34 StGB) gestattet. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt allein eine Zwangsbehandlung nicht (BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96;BGH Beschluss XII ZB 236/ 05). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist (§ 32 StGB; § 34 StGB). Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. Denn jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Artikel 2 Absatz 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Näheres siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 532 kb) und BGH Beschluss XII ZB 236/ 05.

Weiteres hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsbehandlung

Und schau mal hier: http://www.shortnews.de/start.cfm?id=716809


Vielleicht ist dir das ja ein Anhaltspunkt.

Liebe Grüße,

Steffi

Hier greift die sgn. Regel "Der Schutz der Gemeinde ist wichtiger als der Schutz des einzelnen." Doch auf individueller Basis kann dann jeder für sich entscheiden, jedoch wie schon erwähnt, nur in der Quarantäne.