Heilpraktikerschule Isolde Richter
HPG § 3 und IfSG § 6 - Druckversion

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HPG § 3 und IfSG § 6 - monikad - 19.12.2014

Hallo liebe HP-AnwärterInnen,

bei uns kam vorgestern beim Lernen eine Frage auf, die ich gerne zur Diskussion stellen möchte:

Angenommen ihr besucht einen Bekannten in einem anderen Bundesland und trefft dort auf einen Menschen, der eine euch bekannte meldepflichtige Krankheit zu haben scheint, laut Symptomatik.
1. Ihr würdet natürlich an einen Arzt verweisen, gut.
2. Würdet ihr aber auch beim Gesundheitsamt eine Meldung machen?

Laut § 6 vom IfSG müssten wir ja melden, aber da laut HPG § 3 die Heilkunde im Umherziehen verboten ist und wir uns ja in einem anderen Bundesland befinden als unsere Praxis UND der Meldung eine Diagnose, sprich Feststellung, vorhergehen würde und damit eben das Ausüben der Heilkunde umfasste, sind wir uns nicht einig geworden, was man bei einer Prüfung nun am besten sagen sollte.

Ohne Prüfung ok, dann würde man einfach an den Arzt verweisen.

Aber wäre es nicht in der Prüfung wichtig, wenn wir aus Sorgfaltspflicht auch eine Meldung machen würden? Nachdem wir an einen Arzt verwiesen haben? Ist das in diesem speziellen Fall eine Art von "Herumziehen", streng genommen doch eigentlich nicht oder? Wir wollen doch gar nicht praktizieren... Angel


RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - Caia - 19.12.2014

Das ist kein Umherziehen, sonst wären wir ja demnächst an einer Adresse festgebunden.

Die Sorgfaltspflicht zwingt uns aber, trotzdem zu Melden und zwar, wenn ich das richtig habe, an dem Gesundheitsamt, das für den betroffeen Erkrankten zuständig ist, also an dem im "benachbarten" Bundesland.

Wobei ich ganz ehrlich sagen muß, wenn mir jemand wegen sowas die Erlaubnis nicht erteilen würde, weil ich jetzt nicht das richtige Gesundheitsamt nenne, wär ich arg angefressen und das würde ich auch nicht unter fairer prüfung einordnen sondern unter Schikane.


RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - monikad - 19.12.2014

Liebe Caia,

wir haben auch eher dazu tendiert, dass wir aus Sorgfaltspflicht melden würden..., aber faktisch betrachtet hätten wir dann doch mit der Meldung eine Diagnose erstellt und das wäre ja schon ein Ausüben der Heilkunde.

Aber gut, jetzt sind wir schon zu dritt, die meinen, wir sollten melden Heart

Soweit ich mich erinnern kann, hieß es im Workshop von der lieben Daniela zum Thema Gesetz/IfSG, der jetzt erst aktuell im Dezember lief, dass man nur an den Arzt verweisen bräuchte..., da man ja wegen § 3 gar nicht Praktizieren dürfte und damit nicht melden... - bitte nicht Vierteilen, liebe Daniela, wenn das aus der Erinnerung nun nicht 100% wäre...


RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - Caia - 19.12.2014

Die Frage ist halt ziemlich an den Haaren herbeigezogen. Und die zweite Frage ist, ob es wirklich jemals solche konstruierten Fragen geben wird. Und die dritte, ob es eine eindeutige Antwort gibt...

Ich bin gespannt, was noch für Meinungen von den Experten kommen.


RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - Horst - 19.12.2014

Hallo miteinander,
die hiesige Fragestellung ist komplex. Als versuchen wir sie etwas aufzudröseln:

1. Zunächst einmal stellt sich die Frage nach nach der Heilpraktikertätigkeit " im Umherziehen", die ja nach § 3 HeilprG nicht zulässig ist.
Zielsetzung dieser Vorschrift war (und ist), dass ein Heilpraktiker seine Heilkunde nicht als Reisegewerbe betreiben darf. D.h. er muss zumindest einen festen Wohnsitz haben, unter dem er erreichbar (und bei behandlungsbedingten Schäden auch zur Verantwortung gezogen werden kann) ist. Eine Wohnungsanschrift, unter der er z.B bei auftretenden Komplikationen bei seinen Patienten auch erreichbar ist reicht z.B. bei Bestellpraxen/Hausbesuchspraxen aus. Weiterhin muss der Heilpraktiker bestellt sein, d.h. er muss die Initiative für seine Behandlungsaufträge (rechtlich: Antrag auf einen Behandlungsvertrag) dem Patienten Überlassen. Er darf daher nicht im Sinne eines Haustürvertreters anklingeln und fragen, ob jemand gerade seine Dienstleistung wünscht (ich hätt da grade im Angebot eine Ohrakupunktur zur Raucherabgewöhnung, wenn Sie hier unterschreiben, können wir´s gleich machen und Sie kriegens auch billiger).
D.h. er muss sich zuerst vom möglichen Patienten mit dem Ziel einer "Vertragsanbahnung" ansprechen lassen.
Ob dieses "Ansprechen durch einen potenziellen Patienten auf dem heimischen Telefonanschluss oder im "Altersheim anlässlich der bestellten Behandlung eines anderen Patienten" geschieht, kann da nicht ausschlaggebend sein. Grundsätzlich muss die Behandlungsinitiative vom Patienten Ausgehen.

2. Das Heilpraktikerrecht (insbes. HeilprG und 1. DVO) ist Bundesrecht und gilt daher z.B. für die Frage der Haltung hinsichtlich der Bestellpraxen/Hausbesuchspraxen bundeseinheitlich. Allerdings ist die Auslegung der bundeseinheitlichen Norm unter den Bundesländern teilweise unterschiedlich (oftmals personenabhängig). Daher kann man entweder ein abklärendes - und für alle Bundesländer verbindliches - Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten oder - vor der mündlichen Überprüfung - die Fragestellung beim zuständigen Gesundheitsamt abchecken.
Die Tendenz unter den Bundesländer geht aktuell in Richtung der unter 1. dargestellten Rechtsauslegung.

3. Meldepflicht nach §§ 6, 8 IfSG bei in einem anderen Bundesland beobachteten meldepflichtigen Krankheiten:
- Sie gilt für jeden Behandler gemäß § 8 IfSG, und zwar beim lokal zuständigen Gesundheitsamt.
Da die HP-Zulassung bundesweit gilt, kann ein zugelassener Heilpraktiker in jedem Bundesland tätig werden (auf Bestellung s. Punkt 1).
Wenn der HP also eine Behandlung (Diagnosestellung) beginnt, ist er auch meldepflichtig, wenn diese zu einem entsprechenden Verdacht führt.

Legt der Erstkontakt aber einen abzuklärenden Verdacht auf eine meldepflichtige Krankheit nahe, sollte er den möglichen Patienten für eine Weiterbehandlung (Verdachtsabklärung) an einen Arzt abgeben.

Fröhliche Grüße aus Kenzingen
Horst


RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - monikad - 27.12.2014

Lieber Horst,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich denke, damit ist die Frage geklärt Smile

Liebe Grüße aus Aachen
Monika