Heilpraktikerschule Isolde Richter
2. Berufsbezeichnung - Druckversion

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2. Berufsbezeichnung - dietermau - 23.12.2014

Irgendwo schwirrt in meinem Kopf herum, dass man nur Heilpraktiker als Berufbezeichnung führen dürfte, z.B. auf dem Praxischild, Visitenkarten etc.. hab's aber hier nicht gefunden.
Ist das so - und wenn, wo(durch) festgelegt?

Mein Erstberuf würde nämlich schön dazu passen - Motopäde.


RE: 2. Berufsbezeichnung - MelliM - 04.03.2015

Hallo Dieter,
Deine Frage ist zwar schon ein wenig alt, aber vielleicht noch nicht beantwortet? Ich habe in der Schule gelernt, man darf sich nicht Homöopath oder Aromatherapeut nennen, sondern nur Heilpraktiker und dann als Therapieverfahren Homöopathie oder Aromatherapie drunter schreiben. Also in Deinem Fall

DIETER XY
Heilpraktiker
Motopädie

Viele Grüße
Melli


RE: 2. Berufsbezeichnung - Horst - 04.03.2015

Hallo miteinander,
also das Recht aber auch die Pflicht der Berufsangabe "Heilpraktiker/Heilpraktikerin"
ergibt sich aus § 1 Abs. 3 HPG: Wer die Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Dies gilt überall, wo er werbend auftritt (Praxisschild, Visitenkarte, Rezeptbogen usw.).

Vorschlag: 2 Praxisschilder

Liebe Grüße
Horst