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§ 6 - bedrohliche Krankheiten - Bonnie2000 - 20.02.2015 HPs müssen melden das Auftreten ◦einer bedrohlichen Krankheit wie SARS und CDAD ◦von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, ◦wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind. Ich bin schon mehrfach über den Schlussteil dieses Satzes gestolpert: Dient der Zusatz nur der Vollständigkeit, nämlich für Erkrankungen, die vom Arzt nicht gemeldet werden müssen? Praktisch dürfte das doch gar keine Rolle spielen, ob der Erreger in § 7 aufgeführt ist oder nicht, da der HP keinen Erreger nachweisen darf. |