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Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Boris - 14.03.2015 Hi, bald steht die Prüfung an und jetzt wollte ich mich beim RKI über Änderungen auf dem Laufenden halten. Über §15 z.B können ja kurzfristig Änderungen in Kraft treten, die für die Prüfung relevant sein könnten. Nun steht beim RKI die Aviäre Influenza als Ergänzung für §6 und MRSA für §7 beschrieben http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldepflichtige_Krankheiten/Meldepflichtige_Krankheiten_inhalt.html guckt man aber in die Paragraphen, wo die Aviäre Influenza unter 6 Abs.1, laut Vermerk stehen sollte, so findet man Sie dort nicht, für MRSA in §7 sieht es genauso aus. Kann es sein, das diese Ergänzung nicht mehr gillt? Kann mir da jemand bitte auf die Sprünge helfen? Mfg Boris RE: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Gini - 15.03.2015 Guten Morgen Boris, Aviäre Influenza ist nicht extra aufgelistet im §6, aber aufgrund des Zusatzes 5 das Auftreten einer bedrohlichen Krankheit. Darin kann man Aviäre Influenza, SARS und CDAD sehen. MRSA = so steht es beim RKI: Zitat:gemäß § 6 Abs. 3 IfSG ist das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, unverzüglich dem Gesundheitsamt als Ausbruch zu melden. Hilft Dir das? LG Gini RE: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Boris - 15.03.2015 Hi Gini, so waren meine Gedankengänge zu Anfang auch, nur leider passt es nicht ganz zu der Verfügung: (1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod eines Menschen an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen. (2) § 7 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. http://www.gesetze-im-internet.de/aimpv/__1.html Laut Verfügung müsste ja nun die Aviäre in 6.1 Aufgelistet sein, ist Sie aber nicht. Könnte es sein, das diese Beschlüsse über Paragraph 15 nach einem Jahr ungültig sind, wenn sie nicht verlängert wurden? Oder wie ist Das zu interpretieren?http://www.gesetze-im-internet.de/__15.html Mfg Boris[/color] RE: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Horst - 16.03.2015 Hallo miteinander, zu den angesprochenen Meldepflichten eine kurze Anmerkung: Meldepflichten können sich ergeben aus 1. aus den Katalogen des Bundesgesetzes gem. §§ 6 und 7 IfSG, 2. einer Rechtsverordnung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung hierzu in § 15 Abs. 1 IfSG. Diese zusätzlichen Meldepflichten werden nicht in den Katalogen des Gesetzes (§§ 6 und 7 IfsG) aufgeführt, sondern nur in den ebenfalls veröffentlichten Rechtsverordnungen (z.B. Aviäre-Influenza-Meldepflichtverordnung und Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung) 3. und in den Fällen in denen das BMG für eine bundesweite Meldepflicht keine Notwendigkeit sieht auch durch eine Rechtsverordnung eines Bundeslandes, die aber nur in diesem Bundesland gilt und die auch nicht in den Katalogen der §§ 6 und 7 IfSG aufgeführt sind. Entsprechend ist auch das Behandlungsverbot in § 24 IfSG gefasst. Es gilt: 1. Bei Krankheiten und Krankheitserregern die in den §§ 6 und 7 aufgezählt sind und 2. die gemäß § 15 Absatz 1 IfSG, d.h. durch eine Rechtsverordnung des Bundes in die Meldepflicht einbezogen sind. Wichtig: Das Behandlungsverbot des § 24 IfSG gilt nicht für die Meldepflichterweiterungen durch Rechtsverordnungen einzelner Bundesländer, da diese auf § 15 Absatz 3 IfSG beruhen Da Meldepflichten nicht alle im IfSG aufgezählt sind, veröffentlicht das RKI regelmäßig einen Gesamtkatalog der Meldepflichten, damit keine einfach übersehen wird (auf den entsprechenden Link hat ja Boris schon hingewiesen). Liebe Grüße aus Kenzingen Horst RE: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage - Boris - 16.03.2015 Furchtbar dieser Paragraphenjungel! Ich nehme es mal so hin und frage mich nicht weiter, warum man es nicht einfach und ersichtlich hintereinander bringt. Danke und alles Gute Boris |