Heilpraktikerschule Isolde Richter
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Heilpraktikergesetz - greenwood - 18.03.2017

Hallo miteinander
Ich habe eine Frage: Darf ich  als Heilpraktiker meinen Bruder behandeln, auch wenn er Hepatitis A hat?
Ich freue mich auf Antworten


RE: Heilpraktikergesetz - Tatjana-Ashandra - 18.03.2017

Du darfst wenn du Heilpraktiker bist A) behandeln
                                                    B) natürlich auch deinen Bruder
                                                    C) auch wenn er an einer Infektionskrankheit leidet.


ABER nicht die Hepatitis behandeln. IfsG


RE: Heilpraktikergesetz - birte - 18.03.2017

Hallo,
Die Frage ist was willst du behandeln?
Die Hepatitis A? Dann nein! 
Z.B. Rückenschmerzen? Dann ja, auch wenn er Hepatitis A hat!

Lg


RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 19.03.2017

(18.03.2017, 13:26)birte schrieb: Hallo,
Die Frage ist was willst du behandeln?
Die Hepatitis A? Dann nein! 
Z.B. Rückenschmerzen? Dann ja, auch wenn er Hepatitis A hat!

Lg

Hallo Birte
Danke für deine Antwort.
Es geht mir in dieser Frage um folgendes: Wenn ich meinen Bruder behandlen würde, dann übe ich doch nicht mehr Heilkunde im Sinne des § 1 (2) des HPG´s aus. Oder täusche ich mich da? Die "berufsmäßige" Ausübung der Heilkunde findet doch nicht zwischen Heilpraktiker und Familienmitglieder statt. Wenn ich also meinen Bruder als Heilpraktiker behandeln sollte, dann übe ich also auch keine berufsmäßige Heilkunde aus.
Und was treibe ich da eigentlich, wenn ich eine Heilkunde aufführe, die nicht berufsmäßig ist?
Ich wäre sehr froh, du könntest mir zu meiner Frage etwas Licht ins Dunkel bringen

LG


RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 19.03.2017

(18.03.2017, 13:17)Tatjana-Ashandra schrieb: Du darfst wenn du Heilpraktiker bist A) behandeln
                                                    B) natürlich auch deinen Bruder
                                                    C) auch wenn er an einer Infektionskrankheit leidet.


ABER nicht die Hepatitis behandeln. IfsG

Hallo Tatjana
Danke für deine Antwort.
Es geht mir in dieser Frage um folgendes: Wenn ich meinen Bruder behandlen würde, dann übe ich doch nicht mehr Heilkunde im Sinne des § 1 (2) des HPG´s aus. Oder täusche ich mich da? Die "berufsmäßige" Ausübung der Heilkunde findet doch nicht zwischen Heilpraktiker und Familienmitglieder statt. Wenn ich also meinen Bruder als Heilpraktiker behandeln sollte, dann übe ich also auch keine berufsmäßige Heilkunde aus.
Und was treibe ich da eigentlich, wenn ich eine Heilkunde ausführe, die nicht berufsmäßig ist?
Ich wäre sehr froh, du könntest mir zu meiner Frage etwas Licht ins Dunkel bringen

LG


RE: Heilpraktikergesetz - Gini - 19.03.2017

Liebe oder lieber Greenwood,

magst Du Dich vielleicht in unserem Vorstellungsbereich kurz vorstellen => http://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-295.html
Dann können wir vielleicht auch besser auf Deine Frage eingehen. Bist Du Heilpraktiker oder möchtest Du Heilpraktiker werden?

Du hast jetzt leider nicht erklärt was Du bei Deinem Bruder behandeln willst, obwohl dies schon gefragt wurde? Daher kann Dir hier auch sicherlich schlecht jemand beantworten, was DU dann treibst?
Mich befremdet Deine Wortwahl: "was treibe ich da eigentlich". Ein sorgfältig arbeitender Heilpraktiker treibt in meinen Augen nichts, denn er arbeitet wohl überlegt und im Rahmen seiner Sorgfalt immer im Sinne des Patienten und dies selbstverständlich im Rahmen der Gesetze.

Wenn Du Heilpraktiker bist: wo hast Du gelernt? Hattet ihr dort auch Gesetzeskunde?
Wie wurde denn dabei der Begriff "berufsmäßig" erklärt? 

LG Gini


RE: Heilpraktikergesetz - manuela_hofm - 19.03.2017

Gini hat da sehr viele Fragen gestellt, die mich auch interessieren würden. Und außerdem, warum sollst du nicht berufsmäßig deinen Bruder behandeln können. Also...siehe oben, nicht die Hepatitis, aber andere Erkrankungen? Es gibt genug Ärzte die ihre Familienmitglieder behandeln, Physios auch etc. Es kommt halt darauf an wie professionell du an die Sache rangehen kannst. Und dein "was treibe ich" klingt dann tatsächlich nicht nach der nötigen Professionalität.


RE: Heilpraktikergesetz - Tatjana-Ashandra - 19.03.2017

Wenn du denn Heilpraktiker bist, und deinen Bruder in diesem Sinne behandest, ist es sicher nicht gewerbsmäßig, meines Erachtens aber wohl berufsmäßig, solange du eben als Heilpraktiker auftrittst. Unabhängig davon ob es Familie ist oder nicht

Du übst dann die Heilkunde aus und das geht nur wenn du die Erlaubnis dazu hast. Es erklärt sich von selbst, das du dich an gültiges Recht halten musst und das schließt das Infektions Schutz Gesetz mit ein.

Bist du kein Heilpraktiker kannst du deinem Bruder sicher einen gut gemeinten Rat geben, wie zum Beispiel im Bett zu bleiben bei einer Erkältung, aber alles was unter die HeilKunde fällt bleibt dem Arzt oder Heilpraktiker vorbehalten. In diesem Fall ist der Begriff HeilKunde auch klar durch das Gesetz definiert.


Aber ohne weitere Angaben zu deiner Person oder Profession kann es gut sein das wir aneinander vorbei reden

Liebe grüße


RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 19.03.2017

(19.03.2017, 06:45)Gini schrieb: Liebe oder lieber Greenwood,

magst Du Dich vielleicht in unserem Vorstellungsbereich kurz vorstellen => http://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-295.html
Dann können wir vielleicht auch besser auf Deine Frage eingehen. Bist Du Heilpraktiker oder möchtest Du Heilpraktiker werden?

Du hast jetzt leider nicht erklärt was Du bei Deinem Bruder behandeln willst, obwohl dies schon gefragt wurde? Daher kann Dir hier auch sicherlich schlecht jemand beantworten, was DU dann treibst?
Mich befremdet Deine Wortwahl: "was treibe ich da eigentlich". Ein sorgfältig arbeitender Heilpraktiker treibt in meinen Augen nichts, denn er arbeitet wohl überlegt und im Rahmen seiner Sorgfalt immer im Sinne des Patienten und dies selbstverständlich im Rahmen der Gesetze.

Wenn Du Heilpraktiker bist: wo hast Du gelernt? Hattet ihr dort auch Gesetzeskunde?
Wie wurde denn dabei der Begriff "berufsmäßig" erklärt? 

LG Gini

Hallo Gini

Also ich bin Heilpraktikeranwärter.
Erst einmal einen ganz großen Dank für die vielen Reaktionen auf meine Anfrage.
Ich bin Heilpraktikeranwärter. In meinen bisherigen Vorbereitungen kam ich gut voran, nur bei dem Begriff "berufsmäßig" in § 1 (2) des HPG.  .... nur die enge Familie oder besonders Gemeinschaften sind davon ausgenommen.    Mein eigener Bruder z. B. ist ein enges Familienmitglied. Dann würde ich doch, wenn ich ihn als Heilpraktiker behandeln würde, nicht "berufsmäßig" behandeln. Wie wäre dies zu verstehen, was tue ich dann? ( "was treibe ich da eigentlich" ist etwas hilflos fragend ausgedrückt, aber ich stelle auch Fragen an mich selber. Dies hätte wohl eher bei mir bleiben sollen?).
LG
Georg


RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 19.03.2017

(19.03.2017, 10:59)Tatjana-Ashandra schrieb: Wenn du denn Heilpraktiker bist, und deinen Bruder in diesem Sinne behandest, ist es sicher nicht gewerbsmäßig, meines Erachtens aber wohl berufsmäßig, solange du eben als Heilpraktiker auftrittst. Unabhängig davon ob es Familie ist oder nicht

Du übst dann die Heilkunde aus und das geht nur wenn du die Erlaubnis dazu hast. Es erklärt sich von selbst, das du dich an gültiges Recht halten musst und das schließt das Infektions Schutz Gesetz mit ein.

Bist du kein Heilpraktiker kannst du deinem Bruder sicher einen gut gemeinten Rat geben, wie zum Beispiel im Bett zu bleiben bei einer Erkältung, aber alles was unter die HeilKunde fällt bleibt dem Arzt oder Heilpraktiker vorbehalten. In diesem Fall ist der Begriff HeilKunde auch klar durch das Gesetz definiert.


Aber ohne weitere Angaben zu deiner Person oder Profession kann es gut sein das wir aneinander vorbei reden

Liebe grüße
Hallo Tatjana
Erst einmal vielen Dank für deine Antwort. Ich bin Heilpraktikeranwärter, von meiner Ausbildung Theologe und verstehe bei § 1 (2) nicht, wie die Bedeutung des Begriffes "berufsmäßig" zu verstehen ist. Bei der Bedeutungsangabe steht, daß der Geltungsbereich hierfür nicht für engere Familienmitglieder, ( und damit wäre auch mein eigener Bruder miteingeschlossen) gilt.
L. G.
Georg


RE: Heilpraktikergesetz - Tatjana-Ashandra - 19.03.2017

So, nun habe ich es gelesen. Berufsmäßig bedeutet, das du die Heilkunde im Wiederholungsfalle ausführst und eben nicht nur mal bei einem engen Familienmitglied.
Gewerbsmäßig, das du etwas für diese Leistung bekommst.
Bei " nur mal so ein enger Verwandter", ohne Gegenleistung, ist es eine freie Liebestätigkeit.

Ist doch auch nett Wink


RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 19.03.2017

(18.03.2017, 13:17)Tatjana-Ashandra schrieb: Du darfst wenn du Heilpraktiker bist A) behandeln
                                                    B) natürlich auch deinen Bruder
                                                    C) auch wenn er an einer Infektionskrankheit leidet.


ABER nicht die Hepatitis behandeln. IfsG

Danke dir viel mal für deine Antwort
LG
Georg


RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 19.03.2017

(19.03.2017, 14:22)Tatjana-Ashandra schrieb: So, nun habe ich es gelesen. Berufsmäßig bedeutet, das du die Heilkunde im Wiederholungsfalle ausführst und eben nicht nur mal bei einem engen Familienmitglied.
Gewerbsmäßig, das du etwas für diese Leistung bekommst.
Bei " nur mal so ein enger Verwandter", ohne Gegenleistung, ist es eine freie Liebestätigkeit.

Ist doch auch nett Wink

Klasse Tatjana

Und  nun  zur Gretchenfrage: Bin ich dann als Heilpraktiker auch vom § 24 befreit? Darf ich die Hepatitis meines Bruders untersuchen?

lg Georg


RE: Heilpraktikergesetz - Horst - 19.03.2017

Hallo miteinander,

zur Beleuchtung der gestellten Frage könnten wir uns einmal durch den Dschungel der einschlägigen Normen durchschlängeln.

Ausgangspunkt könnte zunächst § 1 des Infektionsschutzgesetzes sein: Zweck des IfSG = Leben und Gesundheit der Allgemeinheit und des Einzelnen vor den Gefahren der bedrohlichen Infektionskrankheiten zu schützen. Dies ist Schwerpunkt des Aufgabenbereiches des "Öffentlichen Gesundheitsdienstes, GöD" (= Gesundheitsämter). Diesen obliegt die
- Prävention,
- Früherkennung,
- Früherkennung und
- Verhinderung der Weiterverbreitung
dieser Krankheitsgefahren.

Damit sie hier tätig werden können, benötigen sie zuerst Informationen über das Auftreten und die Weiterverbreitung dieser Krankheiten/Kranheitserreger.
Daher wurden die Meldepflichten der §§ 6 und 7 IfSG und die Zuordnungen der meldepflichtigen Personen/Institutionen gem. § 8 IfSG festgelegt.

Damit die Erkenntniswege (Meldepflichten) nicht ins Leere gehen, gibt es das "Behandlungsverbot" des § 24 IfSG (Behandlung übertragbarer Krankheiten) (unter Bezugnahme auf die §§ 6, 7, 15 Abs. 1 IfSG) für Nicht-Ärzte, "insoweit" (d.h. soweit es sich um die Behandlung der Liste der Krankheiten/Krankheitserreger Handelt).

Behandlung als Ausübung der Heilkunde, gesetzlich definiert durch § 1 Abs. 2 HeilprG, ist jegliche Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.

Bei all diesen "Behandlungen" will das Gesetz sicherstellen, dass die Gesundheitsämter "auf dem Laufenden" gehalten werden.

Praktisches Ergebnis (wurde in den bisherigen Posts bereits richtig dargestellt):
1. Die Feststellung und Behandlung einer Hapatitis A Erkrankung muss stes durch ein(en) meldepflichtigen Arzt/ Labor erfolgen.
2. Eine ergänzend zur ärztlichen Behandlung erfolgende Betreuung  durch Familienangehörige (in Bezug auf die aufgelisteten Krankheiten) ist zulässig  - aber nicht als behandelnder Heilpraktiker!, da hier keine berufsmäßige Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 24 Satz 1 IfSG vorliegt.
3. Eine Behandlung eines von § 24 IfSG gelisteten Patienten durch einen Heilpraktiker hinsichtlich einer anderen, d.h. nicht der aufgelisteten übertragbaren Krankheit
(z.B. Fußpilz oder Schnupfen) ist grundsätzlich möglich, gegebenebfalls unter erhöhten Hygieneanforderungen.

So, ich hoffe, dass ich mich halbwegs verständlich ausgedrückt habe und verabschiede mich mit GlG
Horst


RE: Heilpraktikergesetz - Birgit Ma - 19.03.2017

Hallo Georg, 

was Du in Deinen 4 Wänden machst, kann ja niemand nachprüfen. 
Offiziell würde ich mich hier auf kein Glatteis begeben wollen.
So mancher Freundschaftsdienst hat HP's schon ihren Schein gekostet.

LG

Birgit


RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 20.03.2017

(19.03.2017, 21:11)Birgit Ma schrieb: Hallo Georg, 

was Du in Deinen 4 Wänden machst, kann ja niemand nachprüfen. 
Offiziell würde ich mich hier auf kein Glatteis begeben wollen.
So mancher Freundschaftsdienst hat HP's schon ihren Schein gekostet.

LG

Birgit
Hallo Birgit
Ich glaube du verstehst mich vielleicht nicht ganz richtig. Ich möchte nur wissen, was ich als Heilpraktiker alles darf und was nicht. Und da ist es auch nur der kleine Zusatz in §1 (2) HPG, den ich nicht ganz verstehe, den mit der Berufsmäßigkeit. Ich weiß, was dieser Begriff beinhaltet, und dennoch ist er mir nicht ganz klar. Aber mal abwarten. Ich habe mir die Frage gestellt, und jetzt arbeitet es im mir.
LG
Georg


RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 20.03.2017

Ich will Ihnen meine Frage nicht non mehr verkomplizieren, ich beziehe meine Frage auf Heft 18 S 5. Hier werden Bedeutungsangaben zu § 1 (2) gemacht. Unter dem Begriff "berufsmäßig" sehr am Ende : "Nur die enge Familie und ..... sind davon ausgeschlossen," Meine Frage an Sie: Was bedeitet dies?
(18.03.2017, 13:17)Tatjana-Ashandra schrieb: Du darfst wenn du Heilpraktiker bist A) behandeln
                                                    B) natürlich auch deinen Bruder
                                                    C) auch wenn er an einer Infektionskrankheit leidet.


ABER nicht die Hepatitis behandeln. IfsG

Hallo Tatjana
Ich will dir meine Frage nicht non mehr verkomplizieren, ich beziehe meine Frage auf Bedeutungsangaben zu § 1 (2) HPG. Unter dem Begriff "berufsmäßig" steht hier  "Nur die enge Familie und ..... sind davon ausgeschlossen," Meine Frage: Was bedeutet dies?


RE: Heilpraktikergesetz - Tatjana-Ashandra - 20.03.2017

Das hatte ich ja bereits geschrieben. Berufsmäßig= wenn man wiederholt tätig wird. In dieser Definition ist von Familie aber nicht die Rede, ob es bei Wiederholung nun berufsmäßig ist oder nicht.

Aber es kommt auf das Selbe raus.

Infektionskrankheiten dürfen von HP nicht behandelt werden. Und das würde ich auch bei engen Verwandten nicht tun.


RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 20.03.2017

(19.03.2017, 21:11)Horst schrieb: Hallo miteinander,

zur Beleuchtung der gestellten Frage könnten wir uns einmal durch den Dschungel der einschlägigen Normen durchschlängeln.

Ausgangspunkt könnte zunächst § 1 des Infektionsschutzgesetzes sein: Zweck des IfSG = Leben und Gesundheit der Allgemeinheit und des Einzelnen vor den Gefahren der bedrohlichen Infektionskrankheiten zu schützen. Dies ist Schwerpunkt des Aufgabenbereiches des "Öffentlichen Gesundheitsdienstes, GöD" (= Gesundheitsämter). Diesen obliegt die
- Prävention,
- Früherkennung,
- Früherkennung und
- Verhinderung der Weiterverbreitung
dieser Krankheitsgefahren.

Damit sie hier tätig werden können, benötigen sie zuerst Informationen über das Auftreten und die Weiterverbreitung dieser Krankheiten/Kranheitserreger.
Daher wurden die Meldepflichten der §§ 6 und 7 IfSG und die Zuordnungen der meldepflichtigen Personen/Institutionen gem. § 8 IfSG festgelegt.

Damit die Erkenntniswege (Meldepflichten) nicht ins Leere gehen, gibt es das "Behandlungsverbot" des § 24 IfSG (Behandlung übertragbarer Krankheiten) (unter Bezugnahme auf die §§ 6, 7, 15 Abs. 1 IfSG) für Nicht-Ärzte, "insoweit" (d.h. soweit es sich um die Behandlung der Liste der Krankheiten/Krankheitserreger Handelt).

Behandlung als Ausübung der Heilkunde, gesetzlich definiert durch § 1 Abs. 2 HeilprG, ist jegliche Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.

Bei all diesen "Behandlungen" will das Gesetz sicherstellen, dass die Gesundheitsämter "auf dem Laufenden" gehalten werden.

Praktisches Ergebnis (wurde in den bisherigen Posts bereits richtig dargestellt):
1. Die Feststellung und Behandlung einer Hapatitis A Erkrankung muss stes durch ein(en) meldepflichtigen Arzt/ Labor erfolgen.
2. Eine ergänzend zur ärztlichen Behandlung erfolgende Betreuung  durch Familienangehörige (in Bezug auf die aufgelisteten Krankheiten) ist zulässig  - aber nicht als behandelnder Heilpraktiker!, da hier keine berufsmäßige Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 24 Satz 1 IfSG vorliegt.
3. Eine Behandlung eines von § 24 IfSG gelisteten Patienten durch einen Heilpraktiker hinsichtlich einer anderen, d.h. nicht der aufgelisteten übertragbaren Krankheit
(z.B. Fußpilz oder Schnupfen) ist grundsätzlich möglich, gegebenebfalls unter erhöhten Hygieneanforderungen.

So, ich hoffe, dass ich mich halbwegs verständlich ausgedrückt habe und verabschiede mich mit GlG
Horst

Ich will Ihnen meine Frage nicht noch mehr verkomplizieren, ich beziehe mich auf § 1 (2) gemacht. Durch ergänzende Gerichtsentscheidungen durch unter anderem auch  Begriff "berufsmäßig" erläutert .  " Nur die enge Familie und ..... sind davon ausgeschlossen," Meine Frage an Sie: Was bedeutet dies?
vielen Dank
mfG
Georg


RE: Heilpraktikergesetz - Birgit Ma - 20.03.2017

Bei Isolde steht:
"Er darf auch im Freundeskreis die Heilkunde nicht wiederholt ausüben, auch wenn er dies in bester Absicht tut und kein Geld dafür verlangt."

Diesen Zusatz mit der Familie kenn ich nicht.

LG

Birgit