Heilpraktikerschule Isolde Richter
Berater- Heilpraktikertätigkeiten - Abgrenzung - Druckversion

+- Heilpraktikerschule Isolde Richter (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum)
+-- Forum: Aktuelles (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-1.html)
+--- Forum: Rechtliche und juristische Fragen (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-444.html)
+--- Thema: Berater- Heilpraktikertätigkeiten - Abgrenzung (/thread-36640.html)



Berater- Heilpraktikertätigkeiten - Abgrenzung - Horst - 14.05.2021

Hallo miteinander,

öfters werden Fragen zur Abgrenzung von Beratertätigkeiten zu Heilpraktikertätigkeiten gestellt. Da diese Fragen für viele Beraterbereiche relevant sein können, möchte ich sie gerne hier im allgemeinen Themenbereich "Rechtsfragen" einstellen, damit möglichst viele Forumsteilnmehmer*innen mögliche Erfahrungen und Meinungen hierzu beitragen können.

"du hast hier einige grundsätzliche Fragen, die den rechtlichen Aspekt einer Ernährungs-/Vitalstoffberatung (EB) betreffen.
Hierzu, möchte ich hinsichtlich der hierbei auch angesprochenen allgemeinen und grundsätzlichen rechtlichen Aspekte der EB meine persönliche Meinung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen darstellen:

Deine Frage 1: Der Vitalstoffberater gibt ja Empfehlungen zur Einnahme von Vitalstoffen bei verschiedenen Krankheitsbildern.Wie darf er dies im Beratungsgespräch ansprechen? Er darf ja nicht sagen: "Herr X, sie leiden also an Arthritis, nehmen Sie zzz ein, denn das hilft / hilft dem Körper / gleicht den Mangel aus."
Wenn er dies nun etwas anders formuliert und sagt: "... das könnte helfen" hört sich das allerdings nicht mehr sehr verbindlich an.

Antwort:
Als EB darfst du grundsätzlich keine Heilung oder Heilungsversuche für deine Klienten anbieten (oder schlimmer noch: versprechen).

Ein EB hat hauptsächlich 2 Betätigungsfelder:
1. Prophylaxe zur Verhinderung einer Erkrankung bei einer vermuteten Krankheitsneigung infolge festgestellter oder vermuteter Mangel- oder Fehlernährungsanzeichen oder geschilderten - nicht krankheitswerten- "Befindlichkeitsstörungen".

2. Bei einem akut erkrankten Klienten 
- sollte der EB diesen darauf hinweisen, dass die beobachteten oder geschilderten Krankheitssymptome verschiedene somatische und/oder psychische Ursachen haben können, die von einem Therapeuten (Arzt/Heilpraktiker) diagnostisch abgeklärt werden sollten, der dann auch einen Therapieplan mit dem Patienten entwickeln sollte.
Begleitend und/oder ergänzend zu diesen therapeutischen Tätigkeiten kann der EB auch seine beratende Hilfestellung, z.B. Vitalstoffberatung, anbieten und durchführen, um die Gesamtkonstitution/ Vitalkräfte seines Klienten zu stärken und hierdurch die therapeutischen Bemühungen zu unterstützen oder -  falls der Klient eine Therapie ablehnt - zu substituieren. Hierbei sollte der GB seinen Klienten auffordern, dessen Therapeuten über die EB-Beratung und dessen Durchführung zu informieren.

Deine Frage 2:
Darf er eine "Therapie" empfehlen / einen Therapieplan erstellen? Falls nein: wie sollte er den Behandlungsplan nennen? Darf er das Wort "Behandlungsplan" verwenden"?

Antwort:
Eine Therapie oder Therapieempfehlung durch den EB ist nicht zulässig, da diese eine Diagnose voraussetzt, was Therapeuten vorbehalten ist. Zulässig ist jedoch eine Empfehlung zur Begleitung und Ergänzung einer  - angeratenen - Therapie durch EB-Maßnahmen.

Deine Frage 3:
Wie könnte ich das - rechtlich einwandfrei - formulieren, wenn ein Klient mit einer bestimmten Krankheit vorspricht und genau dafür Vitalstoffe will?
Wie gehe ich damit um, um rechtlich keinen Ärger zu kriegen?


Antwort:
Vitalstoffe können als "Ergänzung und/oder Begleitung" für therapeutische Maßnahmen empfohlen werden.

Deine Frage 4:
Wie bewerbe ich - rechtlich einwandfrei - meine Praxis für Vitalstoffe? Insbesondere wenn ich mich auf bestimmte Krankheiten spezialisiert habe, zB. die Vitalstofftherapie bei Arthritis oder Vitiligo?
Ich möchte ja die Krankheiten nennen können und dass auch speziell die Klienten zu mir kommen, die diese Krankheit haben, ohne Ärger zu bekommen, wenn ich die Krankheiten aufführe, die ich "behandle", bzw. für die ich Empfehlungen ausspreche?


Antwort:
Formulierungsvorschlag: "Ich berate Sie gerne bei folgenden bei folgenden befürchteten Krankheitsneigungen - oder Mangelfolgeschäden (Aufzählung)."

Deine Frage 5:
Darf ein Berater ohne HP-Prüfung eine "Praxis" führen, in der er seine Klienten empfängt?

Antwort:
Ja (Beratungspraxis).

Diese Stellungnahme stellt meine persönliche Meinung dar, ist keine Rechtsberatung und erfolgt ohne Gewähr."

Diese hier angesprochene Kommunikation mit den Klienten ist in vielen Fällen sicherlich problemlos, kann aber bei "heiklen Klienten" zum Stolperstein werden. Wer hat hier schon Erfahrungen gesammelt, die er/sie vielleicht mitteilen möchte?

Ganz liebe Grüße
Horst