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Gesetz - Welche Aussage zum Infektionsschutzgesetz ist richig? - Druckversion

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Gesetz - Welche Aussage zum Infektionsschutzgesetz ist richig? - Daniela Starke - 20.06.2022

Welche Aussage zum Thema Gesetz (Infektionsschutzgesetz) ist richtig?

1) Im §6 Infektionsschutzgesetz stehen die meldepflichtigen Erkrankungen wie z.B. Diphtherie, Mononukleose oder Ornithose.
2) §1 Infektionsschutzgesetz besagt: Zweck des Gesetzes ist der Schutz und zum Verhindern von übertragbaren Krankheiten, damit Infektionskrankheiten frühzeitig erkannt und das Weiterverbreiten verhindert wird.
3) Im § 25 Infektionsschutzgesetz wird das Behandlungsverbot erklärt.
4) Im § 34 wird erklärt, wer nicht im Einzelhandel arbeiten darf.
5) Im § 7 ist eine Liste von Krankheitserregern, die immer namentlich gemeldet werden müssen.

Und als Zusatz:
Warum sind die anderen Aussagen falsch, bzw. wie wäre die Aussage dann richtig?


RE: Gesetz - Welche Aussage zum Infektionsschutzgesetz ist richig? - gloria.lorenz - 21.06.2022

1) ist falsch, Mononukleose ist nicht meldepflichtig.
2) ist richtig
3) Falsch. Hier wird über die Möglichkeit Ermittlungen anzustellen.
4) Hier werden Krankheiten aufgelistet, welche in dem Fall das man Erkrankt Auscheider oder Krankheitsverdächtiger ist, das Ausüben von Tärtigkeiten in den Gemeinschaft einrichtugen (§33) verboten sind, oder von besonderen Schutzmassnahmahmen oder Erlaubnis von Gesundheitsamt bedurfen, unter andere
5) Falsch, (Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp, Toxoplasmose gondii konnatalen Infek, Neisseria gonorrhoeae) sind nicht namentlich zu melden


RE: Gesetz - Welche Aussage zum Infektionsschutzgesetz ist richig? - Daniela Starke - 27.06.2022

Dankeschön, liebe Gloria Heart 

Hier nun meine Auflösung:
Aussage 2 ist richtig.

Zu 1) Mononukleose und Ornithose stehen nicht im § 6, sondern die Krankheitserreger stehen im § 7.
zu 3) Richtig wäre, dass dies im § 24 steht.
Zu 4) Im § 34 geht es darum, wer nicht in „Gemeinschaftseinrichtungen“ arbeiten darf. Nämlich: „Personen, die an Borkenflechte, Krätze, Scharlach und §6 erkrankt oder dessen verdächtigt sind oder verlaust sind.“
zu 5) Nicht alle im §7 müssen namentlich gemeldet werden. „Nicht namentlich zu melden sind: HIV, Plasmodium species, Toxoplasma gondii, Treponema pallidium, Echinococcus species und Neisseria gonorrhoeae.“