Rechtliche Frage zur Diagnose Frauenheilkunde - Druckversion +- Heilpraktikerschule Isolde Richter (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum) +-- Forum: Webinare, Seminare, Kurse (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-192.html) +--- Forum: Frauenheilkunde - Aus- und Weiterbildungen (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-420.html) +---- Forum: Öffentliches Forum Frauenheilkunde (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-422.html) +---- Thema: Rechtliche Frage zur Diagnose Frauenheilkunde (/thread-43535.html) |
Rechtliche Frage zur Diagnose Frauenheilkunde - HPPdg - 10.07.2024 Liebe Silke, liebe Kolleginnen, ich arbeite mit verschiedenen Laboren zusammen, darunter eins, die einen Vaginalen-Abstrich anbieten, um eine vaginale Dysbiose zu diagnostizieren. Dabei wird die Schutzmikrobiota, die Begleitmikrobiota (z.B. Lactobacillus inners, E. Coli, Enterococcus-Arten), die pathogene Mikrobiota (z.B. Mykoplasma hominis, Mykoplasma genitalium, Trichomonas vaginalis), biofilmbildende Mikrobiota und Candida-Arten untersucht. Das Institut ist der Meinung, dass wir als Heilpraktiker diesen Test beauftragen dürfen, da die Patientinnen den Abstrich selbst zu Hause durchführen und die Probe per Post einsenden. Ein anderes Labor hat jedoch darauf hingewiesen, dass dies problematisch sein könnte, da die Entscheidung letztlich beim Amtsarzt liegt, ob dies zulässig ist. Candida und Trichomonas werden ja als sexuell übertragbare Krankheiten angesehen. Darf man in solchen Fällen die Diagnose stellen und die Patientin gegebenenfalls zur weiteren Behandlung an einen Arzt überweisen? Wie seht ihr das? Habt ihr eine Alternative? Wir dürfen ja ein Aromatogramm erstellen, um chronische Candida mit ätherischen Ölen zu behandeln. Ich freue mich auf eure Meinungen und Vorschläge. Liebe Grüße Dominique RE: Rechtliche Frage zur Diagnose Frauenheilkunde - Silke Uhlendahl - 10.07.2024 Es wird verschieden bewertet!
„Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; (...).“ Zitat aus dem Kommentar zum IfSG von Bahles/Baumann, Kohlhammer Verlag: „Durch die einschränkende Formulierung «insoweit» in [IfSG § 24] Satz 1 ist nur die Behandlung im Hinblick auf die in der Vorschrift genannten Krankheiten oder Krankheitserreger unter den Arztvorbehalt gestellt. Leidet ein Kranker oder Infizierter gleichzeitig noch an einer anderen Krankheit, so untersagt die Vorschrift nicht, dass der Kranke oder Infizierte in Hinblick auf die andere Krankheit nicht auch von einer Person, die nicht Arzt ist, behandelt wird. Merke: Sexuell übertragbare Krankheiten (STD, sexually transmitted deseases) im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind : (a) die ‘klassischen’, bakteriell bedingten Geschlechtskrankheiten (früher schon Hp-Verbot, durch GeschlkrG): Syphilis (Erreger Treponema pallidum), Gonorrhoe (Erreger Neisseria gonorrhoeae), Ulcus molle (Erreger Haemophilus ducreyi) und Lymphogranulomatosis (in D seltene Serovare von Chlamydia trachomatis) – (b) Infektionen mit folgenden weiteren Bakterien: Chlamydia trachomatis sowie genitale Infektionen mit Mucoplasma hominis oder Ureaplasma urealyticum – © Infektionen mit folgenden Viren: Herpes simplex Virus (bei genitaler Infektion – vor allem Typ 2), Hepatitis B Virus, Zytomegalievirus, Papillomviren, Molluscum-contagiosum-Virus, HIV (AIDS) – (d) Genitale Mykosen: Candida albicans – (e) Ektoparasiten: Sarcoptes scabiei (Krätze) Auch die gezielte Behandlung von vaginaler Candida albicans Mycose, Genitalherpes, HPV usw. mit ätherischen unterliegt dem Arztvorbehalt. Kauft sich eine Frau als Endkundin Antimykotische Creme/Zäpfchen oder ätherische Öle usw. ist es keine Heilkunde. Therapie insoweit ist unter Behandlungsverbot. Allgemeine Immunstärkung oder Millieustabilisierung ohne Therapiziel insoweit verboten ist möglich. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht: es wird immer empfohlen bei Vaginalbeschwerden eine fachärztliche Abklärung vornehmen zu lassen. Im internen Kursforum haben wir uns darüber schon mal ab und zu ausgetauscht und wir werden auch in Block 5 ( heute gestartet) beim Thema Vaginalbeschwerden noch mal darüber sprechen. |