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Nochmal zur Meldpflicht bei der Lyme Borreliose
#1
Ich habe eine Quelle aufgetan,die nun klärt,ob es auch ein Behandlungsverbot gibt.

Es gibt kein Behandlungsverbot und keine Meldepflicht für HP´s

Hier der Wortlaut der Erklärung:
Sicher ist, dass die Meldepflicht nicht für HP, sondern für Ärzte gilt - so steht es ja auch auf der Seite. Für uns war aber nicht so ganz klar, wie es mit dem Behandlungsverbot für HP ausschaut.

Nach Rücksprache und Beratung mit einigen Stellen – Danke hier vor allem unserem Dozenten Helmut! – Würde ich die Angelegenheit mal so weiter geben:

1. Grundlage des Behandlungsverbotes bei Infektionskrankheiten für HP ist das IFSG und zwar der §24 http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__24.html . Hier ist geregelt, für welche §en die Ausübung der Heilkunde Ärzten vorbehalten ist. Unter anderem auch für § 15 Abs. 1.

2. § 15 Abs. (1) sagt aus, dass das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt wird, eine Meldepflicht für „die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert“ http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__15.html

3. Die Meldepflicht der Borreliose für Ärzte bei Erkrankung und Tod gilt für einzelne Bundesländer und jetzt eben auch in Bayern. Dies aber nicht nach § 15 Abs. 1 sondern Absatz (3)! “ http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__15.html

Ergo: es besteht kein Behandlungsverbot für HP. Jedoch für Ärzte eine Meldepflicht in Bayern (und einigen anderen Bundesländern).


Diesen Text durfte ich mit Erlaubnis von Bettina Schmidt hier in das Forum kopieren.Sie ist Leiterin einer HP-Schule und hat diesen Text auch in ihrem öffentlichem facebook zur Information veröffentlicht.Ich habe sie kontaktiert und mir eine Kopiererlaubnis geholt.
Nun hoffe ich,dass es ok ist,dass ich das hier eingestellt habe.Ansonsten muss Isolde mir auf die Finger klopfen und ich nehme es selbstverständlich wieder raus.
Liebe Grüße
PetraSmile

..................................
Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)

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#2
(07.03.2013, 12:23)PetraR schrieb: Nun hoffe ich,dass es ok ist, dass ich das hier eingestellt habe. Ansonsten muss Isolde mir auf die Finger klopfen und ich nehme es selbstverständlich wieder raus.

Liebe Petra,Heart
herzlichen Dank an dich und an Bettina. Bettina leitet auch eine BDH-Schule und ich freue mich sehr, dass sie die Erlaubnis erteilt hat, den Link hier einzustellen.

Ich habe ja schon an anderer Stelle im Forum angekündigt, dass wir noch diesen (spätestens) nächsten Monat hier im Forum einen kompetenten Juristen haben werden, mit dem ihr gerade solche Frage intensiv diskutieren könnt. Smile
Da darf man schon mal drauf gespannt sein. Smile

GLG Isolde
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#3
Liebe Isolde,

gibt es diesen angekündigten Juristen schon und kann er das oben Geschriebene so als richtig bestätigen?

Gäbe es vielleich auch noch einen Link zu dieser Rechtsverordnung selber? Damit man sie nachlesen kann, z.B. dass Borreliose (für Ärzte) nur bei Erkrankung und Tod meldepflichtig ist?

Vielen Dank und liebe Grüße!
Lucia
(Prüfungsamt: München Land)
Liebe Grüße,
Lucy
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#4
Hi Lucy,

schau mal hier: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/por...rt=X&st=lr
Hauptseite: www.gesetze-bayern.de

Hilft das?
LG Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten  Wink 
(Zitat: Michael A. Denck)
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#5
Hallo, den Juristen gibt es schon seit einiger Zeit Wink
und er hat bereits am 25.3.13 diese Frage hier beantwortet http://www.fernlehrgang-heilpraktiker.co..._in_Bayern

Falls noch Unklarheiten bestehen, bitte nachfragen.

Hier den Text von meiner vorigen Stellungnahme, damit du nicht zurück klicken musst:

RE: Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern

Hallo miteinander,
jobbedingt kann ich mich leider erst jetzt in die Diskussion um ein mögliches Behandlungsverbot auf Grund der bayrischen Meldepflichtverordnung einklinken (hoffentlich nicht zu spät).

Also: Das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG bezieht sich auf die vom Bundesgesetzgeber und daher auch bundesweit geltenden Meldepflichten nach §§ 6, 7 und 34 IfSG. Dieser Katalog der Meldepflichten kann aber nach § 15 Absatz 1 IfSG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (also auch bundesweit gültig) erweitert werden. In all diesen vom Bundesrecht festgelegten Meldepflichten besteht gemäß § 24 IfSG ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker.
Daneben gibt der Bundesgesetzgeber aber den einzelnen Landesregierungen die Möglichkeit, für das jeweilige Bundesland als erforderlich angesehene eigene Meldepflichten einzuführen (§ 15 Absatz 3), die dann aber auch nur für das jeweilige Bundesland gültig sind).

Diese landesspezifischen Meldepflichten werden jedoch nicht von § 24 IfSG erfasst, der ja gerade eine bundeseinheitliche Regelung eines Behandlungsverbotes für Nicht-Ärzte beabsichtigt
(die Heilpraktiker Zulassung gilt bundesweit; ein Ausschluss bajuwarischer Heilpraktiker von der Möglichkeit der Diagnose und Behandlung der Lyme-Borrelliose gegenüber einem hessischen oder baden-württembergischen Heilpraktiker erscheint auch aus keinem vernünftigen Gesichtspunkt nachvollziehbar).

Grüße HR
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#6
Vielen, vielen Dank euch beiden: Gini und Horst!!!!

Somit ist das glasklar :-)

Heartliche Grüße,
Liebe Grüße,
Lucy
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