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Hallo Petra,
da ich aktuell mich mit dem Thema "Rechnungen schreiben" beschäftigt habe, habe ich auch diesbezüglich mich kundig gemacht und folgendes für mich mitgenommen:
Gesetzlich gilt wohl eine Frist von 30 Tagen, alles andere kann in der Rechnung vermerkt werden. Wenn Du möchtest, dass der Klient sofort zahlt, dann kannst Du das vermerken, wenn Du möchtest, dass er innerhalb von 14 Tagen zahlen soll, dann musst Du das ebenso vermerken, denn das entspricht dann nicht der gesetzlichen Regelung und muss zwischen Dir und Deinem Klienten gesondert geregelt werden.
Allerdings ist bei "zahlbar sofort" wohl auch eine Frist von ca 5 Arbeitstagen einzukalkulieren, da eine Überweisung seine Zeit dauert, man wohl nicht erwarten kann, dass derjenige die Möglichkeit hat es sofort auszuführen.....
Das ist mein Kenntnisstand, vielleicht konnte ich Dir damit ein wenig weiterhelfen,
LG,
Petra
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Hallo Petra,
Ich kenne das aus der GOÄ, dass die Rechnung nach Par. 12 sofort fällig ist. In der Praxis räumt man dem Pat. ein Zahlungsziel von 4 Wochen ein (steht aber nicht auf der Rechnung, weil Par. 12 gilt. Um dem Pat aber Zeit zu geben, die Rechnung einreichen und nach Erstattung zahlen zu können, wird es so gemacht)
Wie es nun in anderen Gebührenordnungen steht, weiß ich leider nicht.
LG, Romina
Gibt Dir das Leben mal nen Knuff,
dann weine keine Träne.
Lach Dir nen Ast und setz Dich druff
und wackle mit de Beene
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Petra,
das kannst du nach deinem Ermessen machen.
Ich schreibe manchmal zahlbar nach Erhalt, manchmal zahlbar bis Datum xy usw. je nach Fall und Absprache mit meinen Patienten.
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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Hallo miteinander,
nun auch noch meinen Senf dazu:
Grundsätzlich muss man/frau hier unterscheiden zwischen der "Fälligkeit" einer (Honorar-)Forderung und dem Eintritt des "Verzuges" des Honorarschuldners.
Fälligkeit: Ab wann besteht eine Zahlungspflicht --> Grundsätzlich nach Empfang der vereinbarten (Dienst-)Leistung und deren In-Rechnung-Stellung. Wird eine Rechnung übersandt, muss mann berücksichtigen, dass diese dem Schuldner auch noch "zugehen" muss, d.h. er muss sie von der Post erhalten; weiterhin muss er eine Überweisung bei seiner Bank einreichen und eine Banklaufzeit kommt auch noch dazu. Deshalb kann man realistisch erst nach ca. 7 Tagen eine Zahlung erwarten. Meist räumt der Dienstleister doch ca. 14 Tage ein.
Verzug: Erst mit dessen Eintritt kann der Gläubiger einen sog. Verzugsschaden vom Schuldner verlangen (= alle Kosten, die er aufwendet, um an sein Geld zu kommen - weitere Mahnschreiben, Anwalts- Gerichtskosten usw. - + Verzugszinsen).
Verzug setzt voraus, dass der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit (meist: Rechnung +7 Tage) eine Mahnung erhält (sog. "Binnenbrief" - wenn Sie nicht binnen 10 Tagen die noch offene Rechnung begleichen, werde ich.....). Auch ohne eine solche Mahnung tritt der Verzug 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder der Gegenleistung ein, wenn der Zahlungspflichtige auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde (§ 286 BGB).
Hört sich kompliziert und ist es auch.
Deshalb in der Praxis:
Rechnung stellen; zur Zahlung spätestens nach 14 (7/30) Tagen auffordern; danach mahnen.
(Nachhaltigkeit einer - gewünschten - Kundenbeziehung bei Terminsetzung und Mahnungsformulierung berücksichtigen)
LG aus Kenzingen
Horst