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Bachblütenberater / Prospekte
#1
Hallo Zusammen,

eine Frage, darf ich als Bachblütenberater auf Flyer, Internetseiten folgenden Text angeben.

bei seelischen Ausnahmezuständen, wie Trauer, Ängste, Überforderungsgefühle etc.

oder mache ich da als Bachblütenberater ein Heilungsversprechen wegen den Ängsten?

Viele Heart Grüße

Monika
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#2
Liebe Monika,

du musst aufpassen, wo du wohnst und dich erkundigen. In manchen Regionen darf man nicht mal als Bachblütenberater arbeiten, sondern braucht entweder den HPP oder HP.
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#3
Mich verwirrt dieses Thema auch immer und weiß gar nicht wie ich das in Zukunft anbieten darf. Darf man überhaupt Werbung damit machen, dass man eine BAchblütenberatung anbietet?
HuhHuhHuhHuhHuhHuhHuhHuhHuhHuhHuhHuh
Herzensgrüße
Simone
Heart
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#4
(23.11.2014, 10:17)bienemaja schrieb: Liebe Monika,

du musst aufpassen, wo du wohnst und dich erkundigen. In manchen Regionen darf man nicht mal als Bachblütenberater arbeiten, sondern braucht entweder den HPP oder HP.

.... und um es noch komplizierter zu machen:

In manchen Regionen darf man die Bachblütenberatung nicht einmal als HPP anbieten! Man darf die BB zwar empfehlen, aber nur in dem Rahmen wie man z.B. empfiehlt, bei einer Erkältung doch mal in die warme Wanne zu steigen ...

Allerdings scheint sich kaum jemand an die Vorgaben zu halten - sonst dürfte es ja in NRW nirgends BB-Beratung geben .... scheint also irgendwelche Schlupflöcher zu geben ....

LG Kerstin
"Oft liegt das Ziel nicht am Ende des Weges, sondern irgendwo an seinem Rand." (L. Strauss)

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#5
Ich hab im Internet einige Seiten gefunden, die als Bachblütenberater arbeiten.

Wo erkundigt man sich da am Besten??? Ich würde das ja gerne anbieten. Und im Kurs wurde uns das doch auch so vermittelt, daß wir das dürfen.

LG
Moni
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#6
Erkundige dich bei deinem Gesundheitsamt. Auch in BW bieten es einige an, deshalb verstehe ich es auch nicht, genauso wie es Kerstin schreibt, gibt es vielleicht doch Schlupflöcher oder wird nicht kontrolliert.

Solltest Du etwas in Erfahrung bringen liebe Monika, dann teile es mit uns.

http://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subi...154&Pdf=No

hier habe ich einen Bericht darüber gefunden.
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#7
An dieser Thematik verzweifel ich auch mittlerweile, da mir niemand genau sagen kann, ob und in welcher Form die BB-Beratung (in NRW) erlaubt ist. Selbst mein Gesundheitsamt konnte mir da nicht weiterhelfen.

In NRW bieten es auch viele (HPPs / PBs) auf den Homepages an und ich wundere mich immer sehr darüber. Vielleicht nach dem Motto "Wo kein Kläger, da kein Richter"?? Aber wenn es dem lieben Nachbarn (bzw. dem lieben Konkurrenten aus dem Ort) nicht passt, und derjenige einen anschwärzt, dann hat man die Bescherung.

Ich weiß nicht, was schlimmstenfalls passieren könnte? Wird einem dann die Heilerlaubnis wieder entzogen???? Huh

Und ja - es ist mehr als ärgerlich. Ich hab den BB-Kurs grad beendet und würde gern durchstarten, aber so recht trau ich mich nicht ran. Klar, ich darf während eines Psychotherapie-Patientengespräches eine Empfehlung für BB aussprechen, aber ich möchte doch auch gern damit werben bzw. auch "zu nicht therapeutischen Zwecken" eine BB-Beratung durchführen können.

Grübel..... Undecided

LG Kerstin
"Oft liegt das Ziel nicht am Ende des Weges, sondern irgendwo an seinem Rand." (L. Strauss)

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#8
gottseidank steh ich nicht allein mit dem Problem da, ich dachte schon nur ich kapiers nicht. Angel

Liebe Gudrun, liebe Isolde vielleicht könnt ihr euch einklinken und uns darüber aufklären wie der Hase richtig läuft! Idea

Danke schon mal
Herzensgrüße
Simone
Heart
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#9
Liebe Simone,

nein, du bist nicht die Einzige, die ziemlich verwirrt dasteht ... Smile

Isolde und Gudrun und auch Silke (Uhlendahl) haben bereits in mehreren Threads hier im Forum versucht, ein wenig Klarheit in das Thema reinzubringen.

Aber leider wird das durch die einzelnen Bundesländer so individuell geregelt, dass auch diese Auskünfte nicht der Weisheit letzter Schluss waren.

Und letztlich wird (logischerweise) immer darauf hingewiesen, dass man sich an sein zuständiges Gesundheitsamt wenden soll. Das habe ich ja auch getan ... aber gebracht hat es mir leider überhaupt nichts, weil ich von dort auch keine aussagekräftige Antwort erhalten habe.

Ich suche seit längerem nach einer sozusagen "übergeordneten" Stelle, die in Bezug auf diese Dinge Ahnung hat. Ich weiß nur nicht, wer das sein könnte? Die Berufs-Verbände? Nein, auch der BdH antwortet nur schwammig. Und der Gesetzestext in Bezug auf BB hilft auch nicht wirklich weiter (hatte da mal etwas gefunden, find es aber nicht mehr).

Mir ist einfach wichtig, dass ich irgendwas Schriftliches habe, sozusagen mit dem amtlichen Stempel, dass ich es in dieser oder jenen Form anbieten darf. Irgend etwas, womit ich evtl. Abmahnern begegnen könnte.

Aber leider ... HuhHuh

Ich hoffe, ich werde noch fündig, bevor es zu spät ist Smile

LG Kerstin
"Oft liegt das Ziel nicht am Ende des Weges, sondern irgendwo an seinem Rand." (L. Strauss)

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#10
Liebe Kerstin,
ja es ist immer total schwer, ich bin in Bayern da gelten oft wieder andere Regelungen als woanderst.
Das Gesundheitsamt ist eh auch ein ganz eigenes Thema Rolleyes

Ich kann dir leider im Moment auch nicht weiterhelfen Sad
Herzensgrüße
Simone
Heart
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#11
Ja Kerstin das würde ich mir auch wünschen. Vielleicht kann die IHK helfen, wäre nur eine kleine Idee von mir bzw.Gewerbeaufsichtsamt
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#12
Alles sehr verwirrend.....Huh

Wenn man aber als Bachblütenberater arbeitet, berät ja man nur und therapiert ja nicht. Das darf man ja, oder???

Bei Prospekten usw. alles nur ganz allgemein hält und es nur anders formuliert. Wie z.B. Mit Bachblüten wurden gute Erfahrungen gemacht bei......

Man bietet doch Hilfe zur Selbsthilfe an.....


Das zuständige Gesundheitsamt, ist leider nicht erreichbar......
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#13
Ein Hallo in die Runde,

also ich bin auch echt verwirrt. Leider hat mir das Gesundheitsamt nicht weiterhelfen können, ich hab das Gefühl, die sehen selbst nicht durch.

Ich weiß z.B. auch nicht, ob ich die Blüten selbst zu Hause mischen darf. Wenn nicht, wäre das ein echtes Problem, weil keine Apotheke im Umfeld bereit ist zu mischen. Aber auch das konnte man mir auf dem Gesundheitsamt nicht sagen.

Ich weiß auch nicht, ob ich eine Gewerbeanmeldung brauche, war heute auf der Gemeinde, aber auch dort Ratlosigkeit. Zumindest will man sich kundig machen.

Mir geht`s wie Euch, würde gern starten, hab aber auch iwie ziemliche Bedenken HuhHuhHuhHuhHuhHuh.

LG
Evi
Wende Dein Gesicht der Sonne zu, dann fallen die Schatten hinter Dich.
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#14
Liebe Evi,

laut einer Apothekerin bei uns ist das Mischen der Bachblüten den Apotheken vorbehalten.
Im Internet gibt es auch Versandapotheken, welche Bachblüten mischen.

Vielleicht hilft dir ja zumindest das schon mal weiter.

LG
Moni
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#15
Hallo Moni Smile,

danke für Deine Antwort Smile.

Tja, wie ich mitbekommen habe, gibt es aber auch viele Bachblütenberater die die Mischungen selbst mischen, ich glaube sogar Gudrun macht es so.

Ich habe von diesen Internet-Apotheken auch schon gehört und mich mal umgeschaut. Ich muss aber ehrlich sagen, dass ich mit dieser Lösung nicht so glücklich wäre. Gerade wenn jetzt Leute kommen, die mit dem Internet nix am Hut haben, da müsste ich mir echt eine Strategie überlegen Huh.

Hach, es ist echt einiges zu überdenken, vor allem wenn einem jeder auf den Ämtern was anderes sagt.

Ganz liebe Grüße
Evi Smile
Wende Dein Gesicht der Sonne zu, dann fallen die Schatten hinter Dich.
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#16
Hallo Evi,

Gudrun ist aber Heilpraktikerin....

Im Internet hab ich auch schon gesehen, daß welche die Bachblüten mischen, aber als Beraterin darf man es meines Wissens nicht.

Wegen der Gewerbeanmeldung:
Bachblütenberater ist kein Heilberuf, somit müsstest du ein Gewerbe anmelden. Geht auch als Kleingewerbe, dann brauchst du keine Mehrwertsteuer berechnen.

Viele Grüße
Moni
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#17
Bei Gudrun liegt der Fall anders - sie ist HP ! Der HP darf mit den Blüten "therapieren", aber auch mischen und verkaufen (soweit ich weiß). Dann ist allerdings wohl auch ein Gewerbe fällig (was aber bis auch die doppelte Buchführung kein Problem darstellen dürfte).

Beim HPP sieht es in Bezug auf Beratung leider anders aus ... da kommt es auf die Vorschriften der einzelnen Bundesländer an. Und wie ihr ja auch festgestellt habt, gibt es keine (offizielle) Stelle, die einem weiterhelfen kann.

Wenn die natürlich mit den Abmahnungen/Verboten auch so träge bzw. lahmarschig sind ... dann soll es mir recht sein Big GrinBig GrinBig Grin. Aber vermutlich sind sie da alle schnell zur Stelle.

Wie es beim PB aussieht oder bei jemandem, der nur die reine BB-Beratung anbiten will, weiß ich überhaupt nicht.

Hm .... HuhHuh

LG Kerstin
"Oft liegt das Ziel nicht am Ende des Weges, sondern irgendwo an seinem Rand." (L. Strauss)

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#18
Hallo miteinander,
das Thema "Bachblüten" bewegt sich nach wie vor in einer gewissen Grauzone, da sich hier niemand konkret festlegen will. Das hat den Nachteil, dass niemand klar darstellen will und kann, was man darf und was nicht. Diese Nebelzone hat aber auch den Vorteil, dass z.B. die zur Überwachung über den Gesundheitsbereich aufgerufenen Gesundheitsämter aktuell keinerlei Rechtsgrundlage sehen, gegen eine therapeutische oder beratende "Anwendung/Empfehlung" von BB-Aufbereitungen vorzugehen. Deswegen halten sich ja auch alle befragten Gesundheitsämter bei Anfragen zu diesem Thema vornehm zurück. Von dieser Seite droht daher keine Gefahr.

Wie BB aktuell bewertet werde, habe ich schon mehrfach im Forum dargestellt. Hier daher nur eine kurze Zusammenfassung:

Bachblüten sind keine Arzneimittel! Diese Bewertung gilt bundesweit, da sie einem Bundesgesetz folgt.

Der Umgang mit Bachblütenessenzen (künftig: BB) war in Deutschland schon seit langem ein heikles und nebulöses Thema und wird es voraussichtlich auch noch eine Weile bleiben.

Bis 2008 zu den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Hamburg (Az. 3 U 235/06), denen sich mittlerweile auch einige andere Gerichte angeschlossen haben, wurden Bachblütenessenzen in Deutschland generell als Arzneimittel angesehen. Da sie aber in Deutschland keine Zulassung als Arzneimittel hatten und auch heute nicht erhalten werden, durften sie in Deutschland nicht hergestellt oder generell importiert werden. In England waren sie als „pharmazeutisches Produkt“ zugelassen und konnten deshalb über den Umweg einer sogenannten Einzeleinfuhr gemäß § 73 des Arzneimittelgesetzes auch hier erworben werden.

In den genannten Entscheidungen (2008) haben die Gerichte erstmals den Bachblüten (konkret ging es um die Rescue-Notfalltropfen) die Arzneimitteleigenschaft abgesprochen. Sie seien zum einen keine Funktionsarzneimittel, da sie keine pharmakologische Wirkung haben, zum anderen auch keine Präsentationsarzneimittel , da sie nach Ansicht der Gerichte nicht „zur Linderung, Heilung oder Verhütung von Krankheiten angeboten werden (z.B. in der Werbung).
Die Bach-Blüten-Präparate stellen daher keine Arzneimittel sondern Lebensmittel dar und dürfen daher als Lebensmittel verkauft und angewendet werden. Zu dieser Meinung tendiert höchstwahrscheinlich auch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, zuständig für die Einstufung eines Produktes als Arznei, das sich aber auch bislang nicht festlegen wollte.

Damit unterfallen die Bach-Blüten nun aber dem Lebensmittelrecht, was den Umgang nicht besonders vereinfacht (Werbungseinschränkungen, Produktbeschreibungspflichten, Herstellungsvorschriften u.s.w.).

Hinsichtlich der Anwendung durch Heilpraktiker (auch HPP) ist zu beachten, dass er/sie Krankheiten aber grundsätzlich nur mit Präparaten behandeln kann, die Arzneimittel sind, die also die für eine Therapie erforderliche pharmazeutische Wirkung haben oder als Homöopathika bzw. traditionelle Heilmittel zugelassen sind. Eine Behandlung mit einem Lebensmittel verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines Heilers und kann wettbewerbswidrig sein.

Hingegen ist es völlig unproblematisch, wenn der Heilpraktiker seine Behandlung ergänzen und/oder begleiten lässt durch die Bach-Blüten-Einnahme, so wie man dem Patienten auch empfehlen kann, während der Behandlung häufiger Pfefferminztee zu trinken Angel.

Da die BB aber weder verschrieben oder verordnet werden können, bietet sich folgende Formulierung an: „Dem Patienten wird empfohlen, in Ergänzung der Behandlung“ oder „begleitend zur Behandlung folgende BBlütenpräparate einzunehmen“.

Sofern sich ein Heilpraktiker mit dem Gedanken spielt, Bach-Blüten zu verkaufen, wird darauf hingewiesen, dass der freie Beruf des Heilpraktikers umsatzsteuerbefreit ist, nicht aber der Verkauf von Lebensmitteln. Verkauft ein HP auch Lebensmittel, kann seine gesamte berufliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig werden, d.h. auch die HP-Tätigkeit (Ausnahme: Kleinbetriebsregelung).


Als BB-BeraterIn darf ich sowieso nicht therapieren, also auch nicht mit Bachblüten. Selbstverständlich kann ein BB-Berater diese Präparate aber zur Vorbeugung für eine mögliche Krisen-/Belastungssituation beratend empfehlen.

Empfehlen oder anraten "zur Behandlungsbegleitung" kann jedeR und selbstverständlich auch Heilerin und Beraterin (genau wie der regelmäßige Ratschlag: "weniger trinken, mehr Bewegung und viel frische Luft!").
Eine ausschließliche Therapie mit BB oder eine entsprechende Werbung damit, würde ich aber strikt meiden. Vorschlag: Zwei Nadeln auf einen Akupunkturpunkt Wink + Empfehlung, "begleitend 4 Tropfen Rock Water pro Tag einzunehmen".

Werbungsempfehlung:
Für HP + HPP: In der Werbung keine Therapieaufzählung "BB" anführen!
Für BB-Berater: Vorsorge- und Stabilisierungsberatung mit "sich oft als hilfreich gezeigten Bachblütenpräparaten".
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#19
Vielen Dank Horst für deine Ausführungen.

Du hast mir weitergeholfen.Wink

Viele Grüße
Monika
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#20
Hallo Horst,

vielen lieben DAnk für die ausführliche Information, hilft mir auch enorm weiter Smile
Herzensgrüße
Simone
Heart
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