Beiträge: 13.016
Themen: 1.714
Registriert seit: Nov 2009
Bewertung:
2.525
Hallo ihr Lieben,
heute kam in der Schulung zum Gesetz eine tolle Frage auf, die ich auch ganz spannend finde und sie auch nicht beantworten konnte.
Warum gibt es im §7 IfSG 5 Krankheiten, die nicht namentlich gemeldet werden müssen vom Arzt?
Syphilis und Aids können wir uns noch mit Datenschutz und Privatsphäre erklären, aber was ist mit den anderen: Malaria, Echinokokkose und Toxoplamose kon. ?
Hat jemand eine Ahnung und somit eine Antwort für uns Neugierige?
Fragende Grüsse Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
Beiträge: 7.189
Themen: 666
Registriert seit: Mar 2011
Bewertung:
1.026
Liebe Gini,
nur weil ich grad eh am Rechner sitze und ab und an ins Forum schau, trau ich mich mal an eine Antwort ohne Garantie.......
Ich denke, bei den genannten 5 handelt es sich um Erreger, die normalerweise nicht von Mensch zu Mensch übertragen werden, sondern von Tier auf Mensch.
Daraus ergibt sich keine Notwendigkeit der namentlichen Nennung, die ja eigentlich nur wegen der schnellen Isolation beteiligter Personen Sinn macht......also um eine größere Epidemie zu verhindern........oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg?
Auf jeden Fall eine interessante Frage........*grübelweiter*
Liebe Grüße
Sonja
Beiträge: 13.016
Themen: 1.714
Registriert seit: Nov 2009
Bewertung:
2.525
Liebe Sonja,
Syphilis und AIDS sind schon von Mensch zu Mensch übertragbar....da passt mir Dein Gedanke nicht so ganz?
Aber danke fürs mitgrübeln....macht Spaß gell?
LG Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
Beiträge: 7.189
Themen: 666
Registriert seit: Mar 2011
Bewertung:
1.026
ups, ja ich meinte ja auch, die anderen drei also außer Syphilis und Aids, das war mir bekannt........... .............aber hakt wohl trotzdem.......ja macht immer Spaß, mitzurätseln, mitzudenken.....man lernt halt nie aus.
Beiträge: 486
Themen: 25
Registriert seit: Jan 2012
Bewertung:
128
hab ein bisschen gegoogelt und fand nur die Aussage, dass man niemanden sozial ausgrenzen möchte, da ja die Meldung ohne Patienteneinverständnis erfolgt (ist ja schließlich Gesetz).
Warum man allerdings jemanden ausgrenzen sollte der Malaria hat oder Toxoplasmose, während der Mensch mit der Hepatitis namentlich gemeldet wird, das versteh ich auch nicht. Und Hepatitis wird zwar leichter übertragen als AIDS...aber AIDS und Lues sind ja auch keine Waldspaziergänge
Verwirrte Grüße
Andrea
Aber ich melde jetzt IMMER an MEIN Gesundheitsamt...komme was wolle
liebe, lache, laufe, lerne....lebe
Beiträge: 6.935
Themen: 281
Registriert seit: Nov 2010
Bewertung:
887
Andrea,der Satz hört sich auch viiiieeeelll einfacher an,als der von gestern abend
Liebe Grüße
Petra
..................................
Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)
Beiträge: 715
Themen: 79
Registriert seit: Mar 2012
Bewertung:
200
Hallo Ihr Lieben,
folgendes ist auf der Seite des RKI zu finden:
"... Die namentliche Meldung ist auf solche Krankheitserreger beschränkt,
deren Nachweis ein Tätigwerden des Gesundheitsamtes erfordern kann, um ge-
eignete Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Eindämmung der Weiterverbrei-
tung einzuleiten.
Die nichtnamentliche Meldepflicht nach § 7 Abs.3 IfSG um-
fasst diejenigen Krankheitserreger, bei denen solche fallbezogenen Maßnah-
men durch das Gesundheitsamt nicht erforderlich bzw. nicht angezeigt sind.
Die nichtnamentliche Meldepflicht bezieht sich auf sechs Krankheitserreger.
Im Einzelnen sind dies Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodi-
um sp., Rubellavirus (nur bei konnatalen Infektionen) und Toxoplasma gon-
dii (nur bei konnatalen Infektionen).
http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG...cationFile
Startseite: http://www.rki.de
Viele Grüße aus Kiel!
Sabine
Beiträge: 14.051
Themen: 1.420
Registriert seit: Jun 2012
Bewertung:
2.393
Genau so ist das, Sabine!
es geht bei der nichtnamentlichen Nennung nur um die Häufigkeit des Vorkommens und bei der namentlichen um die zu ergreifenden Maßnahmen durch das GA!
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
Beiträge: 6.935
Themen: 281
Registriert seit: Nov 2010
Bewertung:
887
Vielen Dank,dass ihr das geklärt habt.
Liebe Grüße
Petra
..................................
Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)
Beiträge: 13.016
Themen: 1.714
Registriert seit: Nov 2009
Bewertung:
2.525
Ihr seid spitze !!!
Danke für eure ganzen Antworten, nun sind wir schlauer und können das nette Infektionsschutzgesetz als "erledigt" kennzeichnen.
LG Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
Beiträge: 2.046
Themen: 366
Registriert seit: May 2012
Bewertung:
463
Zwar ist das Thema schon als "erledigt" gekennzeichnet, darf ich es dennoch nochmal hervorholen?
Ich hatte mir diese Frage auch schon lange und immer wieder gestellt, aber dann doch vorerst mal so hingenommen.
Trotz Eurer Erklärungen, besonders der von Sabine, habe ich es noch nicht ganz verstanden.
Kann es jemand noch mal leichter verständlich erklären?
Es geht v.a. um folgenden Satz:
"Die nichtnamentliche Meldepflicht nach § 7 Abs.3 IfSG um fasst diejenigen Krankheitserreger, bei denen solche fallbezogenen Maßnahmen durch das Gesundheitsamt nicht erforderlich bzw. nicht angezeigt sind."
Was heißt das? Und warum ist dies so, bei den genannten Krankheitserregern?
Heißt das, dass das GA bei diesen KH keine Chance hat, einer Weiterverbreitung entgegenzuwirken?
Bonnie
Beiträge: 14.051
Themen: 1.420
Registriert seit: Jun 2012
Bewertung:
2.393
Nein- das bedeutet, das es nicht notwendig ist, dass das GA einschreitet.
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
|