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/inc/plugins/google_seo/redirect.php 313 errorHandler->error_callback
/inc/class_plugins.php 142 google_seo_redirect_hook
/global.php 103 pluginSystem->run_hooks
/showthread.php 28 require_once
Warning [2] Undefined array key 1 - Line: 314 - File: inc/plugins/google_seo/redirect.php PHP 8.3.13 (Linux)
File Line Function
/inc/class_error.php 153 errorHandler->error
/inc/plugins/google_seo/redirect.php 314 errorHandler->error_callback
/inc/class_plugins.php 142 google_seo_redirect_hook
/global.php 103 pluginSystem->run_hooks
/showthread.php 28 require_once
Warning [2] Undefined array key "" - Line: 327 - File: inc/plugins/google_seo/redirect.php PHP 8.3.13 (Linux)
File Line Function
/inc/class_error.php 153 errorHandler->error
/inc/plugins/google_seo/redirect.php 327 errorHandler->error_callback
/inc/class_plugins.php 142 google_seo_redirect_hook
/global.php 103 pluginSystem->run_hooks
/showthread.php 28 require_once



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Schweigepflicht
#1
Guten Morgen,

mir kommt gerade immer wieder (auch in Prüfungsfällen) die Schweigepflicht unter.
Jetzt möchte ich einfach mal nachfragen, nicht dass ich mir was Falsches merke.
Wenn ich das richtig Verstanden habe, dann unterliegt der HPP qua Gesetz (§203 StGB) nicht der gesetzlichen Schweigepflicht, da seine Ausbildung nicht staatlich geregelt ist. Die Nische wäre, dass die Überprüfung durch das Gesundheitsamt staatlich ist.

Meine Frage ist jetzt, wie antworte ich auf die Frage eines Prüfers, ob ich der Schweigepflicht unterliege? Genauso, wie ich das oben geschrieben habe oder hab ich einen wichtigen Punkt außer Acht gelassen.

Liebe, leicht verwirrte Grüße,
Anna
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#2
Hallo Anna,

aufgrund des Behandlungsvertrages nach dem BGB und gemäß der Berufsordnung für Heilpraktiker unterliegen wir zivilrechtlich sehr wohl einer Schweigepflicht... was für ein Glück, dass wir das unseren Patienten auch so sagen dürfen Smile Das wird sie sicherlich sehr beruhigen.

Laut StGB haben wir dagegen tatsächlich kein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht - der Arzt dagegen schon. Vielleicht hast du darüber etwas gelesen?

Also nachdem was ich weiß, ist es im Strafrecht anders geregelt als im Zivilrecht.

Im "Hausgebrauch" gilt daher : Schweigen, bis der Richter kommt Smile

... und hoffen wir, dass wir den beruflich nie zu sehen bekommen.

viele liebe Grüße

Regina
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#3
(16.09.2015, 20:44)Regina Herzog-Visscher schrieb: Hallo Anna,

aufgrund des Behandlungsvertrages nach dem BGB und gemäß der Berufsordnung für Heilpraktiker unterliegen wir zivilrechtlich sehr wohl einer Schweigepflicht... was für ein Glück, dass wir das unseren Patienten auch so sagen dürfen Smile Das wird sie sicherlich sehr beruhigen.

Laut StGB haben wir dagegen tatsächlich kein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht - der Arzt dagegen schon. Vielleicht hast du darüber etwas gelesen?

Also nachdem was ich weiß, ist es im Strafrecht anders geregelt als im Zivilrecht.

Im "Hausgebrauch" gilt daher : Schweigen, bis der Richter kommt Smile

... und hoffen wir, dass wir den beruflich nie zu sehen bekommen.

viele liebe Grüße

Regina
Hallo miteinander,
Reginas Antwort ist absolut richtig und erspart mir langatmige Ausführungen  Big Grin
GlG
Horst
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#4
Ich danke Euch!
Ich sehe jetzt etwas klarer...den Knoten, der noch in meinem Kopf, ist wird sich auflösen...

Liebe Grüße,
Anna
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#5
Lieber Horst,
kannst du vielleicht noch genau den Passus nennen, aus dem aus §630a BGB (Behandlungsvertrag) die Schweigepflicht hervorgeht? Ich hätte das gern in Absatz und Zeile gewusst, falls mich jemand fragt - denn ich finde es nicht.
DANKE dir Smile
Liebe Grüße,
Savina
PS: Falls jemand anderes den Wortlaut findet zur Schweigepflicht, dann muss das natürlich nicht Horst beantworten Smile
We cannot change the cards we are dealt, 
just how we play the hand. (Randy Pausch)
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#6
Liebe Savina,

deine Frage hat mir gezeigt, wie wichtig es ist, IMMER absolut präzise zu formulieren.

Ich hätte genau schreiben müssen:

aufgrund des Behandlungsvertrages nach dem BGB und gemäß der Berufsordnung für Heilpraktiker sind unsere Pflichten als Behandler geregelt und wir unterliegen zivilrechtlich sehr wohl einer Schweigepflicht.

Die verschiedenen Pflichten werden zusammengenommen in beiden aufgezeigt. Die Schweigepflicht wird in den jeweiligen Berufsordnungen geregelt ... auch bei Ärzten gilt sie durch die Berufsordnung, allerdings hier auch noch zusätzlich geregelt durch das StGB - was bei uns anders ist.

Aber das lasse ich jetzt wirklich ausführlich Horst erklären, der ist geübt im präzisen Formulieren..... Smile

viele Grüße
Regina
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#7
Regina hatte auch gerade geantwortet - vielleicht hilft das hier noch ein wenig weiter:

Meiner Meinung nach findet sich der eine Part im StGB, der andere im BGB.

Die Schweigepflicht wird im Strafgesetzbuch (StGB) §203 "Verletzung von Privatgeheimnissen" erörtert:

http://www.gesetze-im-internet.de
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

Der BGB §630a nimmt Bezug auf "Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag":

https://dejure.org/gesetze
https://dejure.org/gesetze/BGB/630a.html

Bitte um Korrektur, wenn ich falsch liegen sollte.

Liebe Grüße, Cordula
Lebe, liebe, lache, sei achtsam und nimm Dir die Zeit, die Du brauchst ... man  lernt nie aus.
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#8
Also jetzt schreib ich doch nochmal...anscheinend ist mein Knoten doch noch nicht so richtig aus meinem Kopf verschwunden.

Wo findet sich denn der Behandlungsvertrag nach dem BGB, wie du es schreibst, Regina? Ich finde im BGB nur, dass der Behandler verpflichtet ist die versprochene Behandlung zu leisten und der Behandelte, dies zu vergüten hat. Von Schweigepflicht lese ich da nichts.
Und im StGB auch nicht, das hatte ich ja schon geschrieben, weil wir keine staatliche Ausbildung durchlaufen.
In der Berufsordnung für Heilpraktiker steht was zur Schweigepflicht (Artikel 3.1), das sehe ich und für mich steht auch nicht in Frage, ob ich Dinge, die mir anvertraut werden, weitergebe. Ich würde mir zur Not auch selbst eine Schweigepflicht auferlegen.
Mir geht es nur darum zu wissen, WO GENAU die Schweigepflicht für HPPs geschrieben steht!

Liebe Grüße,
Anna
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#9
Hallo Anna.

dann versuche es ich nochmal und bemühe mich, so präzise zu sein wie es geht.

1. grundsätzlich wird das Behandler-Vertragsverhalten durch BGB §630 geregelt. Er nimmt Bezug auf "Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag" . Zusätzlich:
Zitat Wikipedia:
Daneben kann sich eine Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht unmittelbar und mittelbar aus zivilrechtlichen Verträgen ergeben. So besteht eine Pflicht zur Verschwiegenheit für Arbeitnehmer als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag bezüglich betrieblicher Geheimnisse gemäß § 242 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (Treu und Glauben). Das könnte dann greifen, wenn wir einen eigenen Behandlungsvertrag mit dem Patienten abschließen und darin eine Schweigepflicht vereinbaren.

2. bei Ärzten und allen weiteren Heilberufen, bei denen die Ausbildung staatlich geregelt ist, wird diese Schweigepflicht zusätzlich durch das StGB geregelt. Darunter fallen wir NICHT, deshalb haben wir kein Zeugnisverweigerungsrecht z.B. vor Gericht.

3. Zusätzlich regelt jeder Berufsverband den Passus der Schweigepflicht anhand der jeweiligen Berufsordnung. Ärzte tun das, Heilpraktiker auch. Du kannst dir ja mal die Berufsordnung für Heilpraktiker ausgoogeln, dort findest du zur Schweigepflicht alles ganz klar formuliert.

Also: BGB und Berufsordnung für Heilpraktiker regeln die Vertrags- und Schweigepflicht für uns. StGB nicht.

        BGB, Berufsordnung und StGB regeln die Verträge- und Schweigepflicht für alle weiteren Heilberufe.

mehr kann ich leider nicht beitragen, ich bin kein Fachmann. Das was ich wiedergegeben habe, ist das, wie ich es selbst verstanden habe.

Vielleicht lichtet es etwas. Falls Horst seinen fachmännischen Rat dazu gibt, wird es bestimmt noch klarer.

Viele Grüße
Regina
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#10
Liebe Regina,
danke für deinen Beitrag!

Wenn man all das, was es da an Gesetzen gibt, mal ganz streng nimmt, dann unterliegen wir keiner geregelten Schweigepflicht, wenn wir nicht in einem Berufsverband sind (weil dann greifen auch die Berufsordnungen für HP nicht - die wurden ja von den 6 großen HP-Verbänden Deutschlands geschrieben und zu einer zusammengefasst, und der VfP hat z.B. eine völlig andere. Daran bin ich jeweils nur gebunden, wenn ich in einem der Verbände bin) und wenn wir keinen Vertrag mit unseren Klienten abschließen, in dem Schweigepflicht ein Passus ist.

Man kann die bestehenden Gesetze also in die eine wie in die andere Richtung auslegen, wenn es hart auf hart kommt. Aber 100% geregelt ist es nicht für uns (also qua Gesetz und ohne Vertrag und Verbandszugehörigkeit), so wie ich die Gesetzeslage sehe.

Ich lasse mich aber immer noch eines Besseren belehren, kann Annas Knoten aber nachvollziehen.

Liebe Grüße,
Savina
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#11
Ja genau, jetzt fühle ich mich verstanden. Genau das ist der Knoten in meinem Kopf, weil ich den entsprechenden Gesetzestext nicht finde kann.
Liebe Grüße,
Anna
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#12
(27.09.2015, 18:33)Anna H. schrieb: Ja genau, jetzt fühle ich mich verstanden. Genau das ist der Knoten in meinem Kopf, weil ich den entsprechenden Gesetzestext nicht finde kann.
Liebe Grüße,
Anna

Hallo zusammen,

bei der Vorbereitung zur Prüfung hat sich dieses Thema für mich auch wiederholt aufgetan - ich habe dazu einen ausführlichen, hilfreichen Artikel gefunden, der vielleicht auch für andere von Nutzen ist.

http://www.vfp.de/verband/verbandszeitsc...rater.html

viele Grüße,

Barbara
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#13
Liebe Barbara,

Ganz herzlichen Dank für deine Recherchearbeit und diesen tollen Artikel!

Viel Erfolg bei der Prüfung wünsche ich dir Smile

Regina
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#14
Liebe Barbara,
auch von mir ein herzliches Danke für das Suchen und finden dieses Artikels Smile
Liebe Grüße,
Savina
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