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Hallo zusammen,
ich frage mich, ob ich als HP das Kieferglenk per Dorn-Methode behandeln darf, oder ob das schon unter Ausübung der Zahnheilkunde zählt.
Im Gesetz steht ja Zähne, Mund und Kiefer sind verboten.
Ist die Dorn-Methode vielleicht nicht "wissenschaftlich", wie es im Gesetz weiter heisst?
Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage
Liebe Grüsse
Monja
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Hallo Monja, hallo miteinander,
also irgendwelche erhellenden Urteile zu Deiner Frage habe ich nicht gefunden. Die weiteren Ausführungen kann ich daher nur unter Vorbehalt machen.
Grundlage für ein Behandlungsverbot auch für Heilpraktiker ist hier § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in Verbindung mit § 6 HeilPrG, wonach die Ausübung der Zahnheilkunde nicht unter das HeilprG (und somit dessen Erlaubnis zur Ausübung der allgemeinen Heilkunde) fällt.
Dem Heilpraktiker ist somit nicht erlaubt, die Zahnheilkunde auszuüben.
Was Zahnheilkunde ist, ergibt sich aus § 1 Absatz 3 ZHG : Die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, wobei Krankheit i.d.S. jede Normabweichung in diesen Bereichen ist.
Wenn ein Patient mit Malessen in den genannten Bereichen zu einem Therapeuten geht oder ein Therapeut im Zusammenhang mit einer anderen Behandlung mittels der Dorn-Methode eine Fehlstellung des Kiefergelenks diagnostiziert, liegt eine Krankheit i.S.d. § 1 Abs.3 Satz 2 ZHG (Normabweichung) vor.
Sowohl die Diagnose mittels der Dorn-Methode, als auch die darauf aufbauende Massagetherapie sind insgesamt wissenschaftlich nicht anerkannt (und werden daher von den gesetzlichen Krankenkassen auch nicht bezahlt), da kein wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit vorliegt. Feststellung und Behandlung sind somit nicht auf "zahnärzlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründet und stellen somit keine Ausübung der Zahnheilkunde dar.
Diese Wertung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne jegliche Garantie. Wenn im Forum andere Erfahrungen/Erkenntnisse vorliegen, bitt berichten.
GlG
Horst
Die
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Hallo Horst, hallo zusammen!
Da habe ich nun aber doch ein Stirnrunzeln bekommen! Denn wenn ein Physiotherapeut oder Masseur die Dorntherapie erlent hat, kann er die ja auch anwenden. Es gibt Dorn ja sowieso nicht auf Rezept; ein Physio oder Masseur stellt keine "Diagnose", kann bzw. soll aber mittels Dorn die verrutschten Wirbel und Gelenke wieder in die richtige Position schieben. Wie passt das denn nun zusammen?
Eine Diagnosestellung ist zwar nicht erlaubt, aber um Dorn anwenden zu können, muss man ja feststellen, wo eine Fehlstellung vorliegt.
Bei der Behandlung des Kiefergelenks wird man ja nicht innerhalb der Mundhöhle tätig. Ist eine solche Behandlung dem HP trotzdem untersagt, während z. B. Manualtherapeuten und PTs mit CMD-Fobi munter drauflos therapieren? Das kann doch fast nicht sein.
Liebe Grüße
Gabi
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Lieber Horst,
danke für deine sehr ausführliche Antwort.
Herzliche Grüsse
Monja
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Die CMD (Cranio-Mandibulära-Dysfunktion) hat m.E. eine multifaktorielle Ätiologie. Somit ist es aus medizinischer Sicht kein isoliertes Problem der Zahnheilkunde und sollte nicht problematisch sein.
Problematisch kann manchmal die Abrechnung via GeBüH über die Ziffer 35.1 sein (aber nur selten bei einigen Kassen), wenn da die Sachbearbeiter das als "Zahnheilkundliche Tätigkeit", die nicht erstattet wird sortieren. Dann müsste diesbezüglich mit einem Widerspruch, Befundbericht usw. gerechnet werden.
Dorn-Therapie wird ggf. "analog" abgerechnet.
Nur aufgrund der Diagnose CMD sehe ich keine rechtlichen Probleme bei einer Dorntherapie. Allerdings bin ich der Meinung, dass es therapeutisch wichtig ist auch interdisziplinär zu arbeiten: manualtherapeutisch einerseits und zahnärztlich/ kieferorthopädisch (zB Schienen ect.)
Viel Erfolg in der Praxis !
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Ich habe seinerzeit gelernt, dass zur Zahnheilkunde alles gehört, was zum MundINNENRAUM gehört, und der beginnt bei den Lippenschleimhäuten. Aber auch ohne Gewähr.
Dazu fällt mir spontan die Craniobehandlung im Mund ein..... da gibt es ja auch Griffe an den Zähnen und der Zunge sowie Gaumen. Hmmm...
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Liebe Corianna,
im Gesetz steht aber (siehe oben im Post vom Horst) nicht nur Zahnheilkunde, sondern
"die Behandlung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten" ....
Ich kann euch deshalb nur raten, sehr gut zu überlegen, was ihr z.B. auf Rechnungen schreibt, denn sonst könntet ihr meiner Meinung nach sehr wohl in Probleme kommen.
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(08.04.2016, 20:07)Gabi-D. schrieb: Hallo Horst, hallo zusammen!
Da habe ich nun aber doch ein Stirnrunzeln bekommen! Denn wenn ein Physiotherapeut oder Masseur die Dorntherapie erlent hat, kann er die ja auch anwenden. Es gibt Dorn ja sowieso nicht auf Rezept; ein Physio oder Masseur stellt keine "Diagnose", kann bzw. soll aber mittels Dorn die verrutschten Wirbel und Gelenke wieder in die richtige Position schieben. Wie passt das denn nun zusammen?
Eine Diagnosestellung ist zwar nicht erlaubt, aber um Dorn anwenden zu können, muss man ja feststellen, wo eine Fehlstellung vorliegt.
Bei der Behandlung des Kiefergelenks wird man ja nicht innerhalb der Mundhöhle tätig. Ist eine solche Behandlung dem HP trotzdem untersagt, während z. B. Manualtherapeuten und PTs mit CMD-Fobi munter drauflos therapieren? Das kann doch fast nicht sein. Hallo Gabi, hallo miteinander,
das Thema ist komplex und kompliziert. Und mit meinem Erklärungsversuch habe ich wohl verwirrt.
Noch ein Versuch:
1. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist den Zahnärzten vorbehandeln.
2. Zahnheilkunde im Sinne des Gesetzes ist die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten mittels der anerkannten (schulmedizinischen) zahnärztlichen Methoden.
2 Beispiele hierzu:
1. Beispiel:
Ein Patient hat Kiefergelenkschmerzen und bittet einen HP um Hilfe. Hier ist zunächst eine fachlich belastbare Diagnose der Ursache(n) dieser Schmerzen erforderlich, d.h. der Kiefer, seine Gelenke und das Zusammenspiel ist fachlich abzuklären. Dies erfordert eine saubere schulmedizinische und daher zahnheilkundliche Diagnose.
Bereits diese Diagnose ist nur durch Zahnärzte zulässig, da es sich um "Ausübung der Zahnheilkunde" handelt.
2. Beispiel:
Ein Patient hat Migräne und bittet einen HP um Hilfe. Auch hier ist eine Diagnose erforderlich. Da die Symptome multifaktoriell bedingt sein können, ist der Therapeut nicht auf vorgegebene Diagnosemethoden eingeschränkt, sondern kann sich u.a. auch der Dorn-Methode bedienen (so er diese beherrscht).
Kommt der HP im Rahmen dieser Diagnose zum Ergebnis, dass die Migräne duch eine Fehlfunktion des Kiefergelenks bedingt ist, kann er entsprechend der Dorn-Therapie auch die dort vorgeschlagenen Massage-Anwendungen zur Therapie anwenden.
Hier beruhen also die Diagnose und die Therapie nach der Dorn-Methode nicht auf "zahnärztlichen wisenschschaftlichen Erkenntnissen". Außerdem wurde dem Patienten erklärt, dass die Behandlung auf die Heilung der Migräne abzielt und da die Therapiemethode keinen gezielten Eingriff auf die Substanz von Mund, Zähnen oder Kiefer erfordert, liegt keine Ausübung der Zahnheilkunde vor.
Gänzlich anders zu beurteilen wäre der Fall, wenn der HP bei der Diagnose der Migräne zum Ergebnis käme, dass diese durch Amalgamfüllungen verursacht sei. Ein Entfernen dieser Füllungen wäre selbstverständlich eine Ausübung der Zahnheilkunde und daher den Zahnärzten vorbehalten.
Wenn noch Fragen sind, bitte nachfragen!
GlG
Horst
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Hallo zusammen,
Auf die Gefahr, dass die Antwort zu meiner Frage schon hier steht, ich sie aber nicht richtig raus lese, stelle ich sue hier noch mal:
meine Frage bezieht sich auf unsere gestrige Onlineschulung. Da heißt es, dass der HP ja nicht im Mundbereich und den Kiefer behandeln darf. Als Physio darf ich aber ja auf Rezept die CMD ausführen. Darf also durchaus auch IN den Mundraum und diesen behandeln auf Grundeiner Diagnosetellung des Artztes...
Wie ist das nun, wenn ich beide Ausblidungen habe (inkl. der CMD - Fortbildung) und ich bin in meiner Funktion des Physios am Kiefer/Mund aktiv? In dem Falle kann ich den Gesetzestext, der sich auf den HP bezieht, außer Acht lassen, oder?
Ich wäre sehr dankbar über Klärung!!
Einen schönen Abend euch,
Amelie
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Hallo miteinander,
zur letzten Frage:
PhysiotherapeutIn ist ein Gesundheitsfachberuf, der aktuell nur auf Anordnung eines heilkundlichen Berufes (z.B. Arzt oder Heilpraktiker) tätig werden darf. Eine Anordnung für ein zahnheilkundliches Tätigwerden (Abgrenzung siehe die bisherigen Posts) kann jedoch nur von einem Zahnarzt kommen.
Liegt aber eine derartige Anordnung/Rezept vor, verbleibt die Verantwortung für Diagnose und angeordnete Therapie beim anordnenden Arzt; die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der Maßnahme geht auf denjenigen über, deraufgrund der Anordnung dann tätig wird.
Maßnahmen der Physiotherapie können dann von jedem Physiotherapeuten durchgeführt werden (Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt). Dass der Physiotherapeut parallel auch den Beruf eines HP´s ausübt, ist unschädlich (§ 2 (1) h der 1. DVO zum HeilprG ist nicht mehr anwendbar).
In diesem Fall wird dann nur der Physio tätig und nicht der HP. Der Physio ist daher nicht an die Ausnahmeregelung des § 6 HeilprG gebunden.
In diesem Sinne: GlG
Horst
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Ich denke dir für die klare Antwort. So war auch schon meine Vermutung. Eine Bestätigung zu haben gut aber in jedem Falle gut!
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