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Heilpraktiker in Arztpraxis
#1
Hallo zusammen, ich habe vor im nächsten Jahr mit meiner Praxistätigkeit zu beginnen und dazu eine spezifische Frage. Da ich die Möglichkeit habe bei meinem Vater in der Praxis (Arzt) an zwei Nachmittagen in der Woche die Räume nutzen zu können, stellt sich mir die Frage, ob dies überhaupt so erlaubt ist. Mein Vater hat die Praxis an diesen Nachmittagen geschlossen und es würde keinerlei Kooperation stattfinden, es geht ausschließlich um die Nutzung der Räume. Das wäre natürlich sehr vorteilhaft, nur wollte ich in die Runde fragen, ob von euch jemand diesbezüglich Erfahrung sammeln konnte?

Vielen Dank für eure Hilfe! Heart
Liebe Grüße, Ailyn  Heart

Blog: http://eatcarelive.com
Naturheilpraxis: http://naturheilpraxis-ailynmoser.de
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#2
Ja, das ist kein Problem. Du mußt dich nur kenntlich als Heilpraktikerin machen. Ihr müßt getrennte Karteikarten führen und nicht gleichzeitig im und am Patienten arbeiten.
Schau auch mal auf der Seite von Rechtsanwalt Rene Sasse

LG Andrea
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#3
Liebe Ailyn,

das sollte kein Problem sein, dann als "Raumgemeinschaft" zu arbeiten.

Eine klare Trennung ist offiziell notwendig, eigenes Praxisschild usw.

Wenn es "Probleme" gibt, betrifft das dann deinen Vater (weil er Arzt ist) und ggf. gegen "Standesdünkel" eine Kooperation vorgeworfen bekommen könnte - wobei ich denke, das es heute nicht mehr so streng ist, wie noch vor 20 Jahren...es wäre sogar denkbar, Mo, Di, Do als "Arzthelferin" in der Praxis zu arbeiten und Mi und Fr dort Räumlichkeiten zu "mieten" (Vertrag wäre gut) und Nebenberuflich Selbständig zu sein!

Ganz viel Erfolg!
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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#4
Vielen lieben Dank für eure Antworten!

Sprich ich dürfte sogar seine Räume nutzen, wenn er geschlossen hat und sozusagen an seinem "Schreibtisch" sitzen. Einen eigenen Raum hätte ich dort nämlich leider gar nicht zur Verfügung :-(
Liebe Grüße, Ailyn  Heart

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#5
Liebe Ailyn,

meines Wissens darfst du in einer Raumgemeinschaft natürlich auch Mobiliar benutzten, wenn dir der Raum so vermietet wird!

Das "Problem" läge auch immer auf der Arztseite (bezüglich "Standesrecht"). Beim Standesrecht (dein Vater kennt das aber sicher, ist es so dass bestimmte Sachen einfach obsolet sind (dazu gehört natürlich auch die Zusammenarbeit mit "Nichtärzten" (in dem Fall HP).
Dein Vater sollte sich ggf. bei seiner Kammer noch mal Rat holen, wie es für ihn als Vermieter ist.

So lange du klar gekennzeichnet hast, dass du HP bist, sollte es für dich juristisch möglich sein.
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#6
Liebe Silke,

ich danke dir für deine Hilfe! Werde das gleich mal meinem Papa so weitergeben und dir dann gerne mal Bescheid geben, was rausgekommen ist. Wir werden uns ja dann eh bald im Kurs kennenlernen Smile

Freu mich schon!
Liebe Grüße, Ailyn  Heart

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#7
Hallo liebe Silke,

ich habe nochmal eine Frage an dich bezüglich meiner Praxiseröffnung - würde ja wahnsinnig gern den Praxisgründungskurs bei dir machen, aber der findet leider viel zu spät für mich statt  Confused

Es geht wieder um die Praxis meines Papas, dessen Räumlichkeiten ich benutzen dürfte. Er hat seine Praxis im 1. Stockwerk und diese ist nur über eine Treppe erreichbar. Es gibt also keinen Aufzug und somit ist die Praxis ja nicht barrierefrei, was laut Gesundheitsamt nicht zulässig wäre. Ich frage mich jedoch, warum das einfach so bei meinem Vater als Arzt funktioniert? 

Bisher habe ich noch nicht mit dem Gesundheitsamt gesprochen, ich wollte zuerst wissen, was du dazu sagst. 

Ich wäre dir ganz arg dankbar für deine Hilfe!
Liebe Grüße, Ailyn  Heart

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#8
Hallo Ailyn, hallo miteinander,

gerne gebe ich zu dieser Frage auch meinen "Senf" dazu:

Also für alle Praxisbereiche von Heilberufen ist sowohl nach der europäischen Behindertenrechtskonvention -BRK - (Art. 9 Abs. 1) - und in Umsetzung dieser EU-Anforderung durch die Bauordnungen der Bundesländer für eine Baugenehmigung von Praxisräumen "die Barrierefreiheit" eine grundsätzliche Voraussetzung. Eine Baugenehmigung ist erforderlich, wenn neue Gebäude(-teile) geschaffen werden sollen oder eine bisherige (genehmigte) Nutzung von Räumen geändert werden soll (z.B. wenn aus Wohnräumen künftig Heilpraxisräume werden sollen).

Jetzt gehe ich mal davon aus, dass die Praxisräume Deines Vaters auch als "Arztpraxisräume" baurechtlich genehmigt sind. Wenn Du diese künftig als Heilpraxisräume" mitbenutzen willst, ändert sich die Raumnutzung (baurechtlich) nicht und daher ist auch keine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich. Diese Nutzung als Heilpraxisräume genießt somit "Bestandsschutz".

Allerdings strebt die Bundesregierung an, in Umsetzung der BRK bis 2020 auch die Barrierefreiheit für bestehende Heilpraxen vorzusehen (was sicherlich Ausnahmeregelungen bei unzumutbarem finanziellen Aufwand vorsehen wird).

Fazit: Wenn die Praxisräume Deines Vaters baurechtlich genehmigt sind und ihr keinen Umbau plant, sehe ich zumindest bis 2020 keine Probleme für die Mitbenutzung.

GlG
Horst
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#9
Hallo Horst,

das ist ja mal eine wirklich ausführliche Antwort gewesen. Ich danke dir vielmals dafür - du hast alles super verständlich erklärt und ich habe vorerst keine weiteren Fragen mehr. Ein schönes Rest-Wochenende wünsche ich dir!
Liebe Grüße, Ailyn  Heart

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#10
Prima, Horst hat ja schon alles beantwortet :-)

Das mit dem "Bestandsschutz" ist auch bei anderen Sachen so (zB Bodenbeläge usw.)
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#11
Danke nochmal für eure Hilfe! Smile

Kurze Info für euch: Die Ärztekammer hat ohne wenn und aber zugestimmt.
Liebe Grüße, Ailyn  Heart

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#12
Super!
LG
Monika
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#13
Mensch, das ist ja klasse!
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