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Hat ein Amtsarzt außer der Durchführung der Überprüfung und der Hygieneüberwachung der Praxis eigentlich irgendwelche weiteren Befugnisse dem HP gegenüber, sozusagen wie ein Vorgesetzter? Und wo wäre das dann festgelegt/niedergeschrieben?
mit Gruß
von
Dieter
Nichts, was man jemals hingebungsvoll leistet, ist vergebens getan.
Stefan Zweig
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13.11.2016, 21:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2016, 22:08 von Horst.)
Hallo Dieter,
hallo miteinander,
also ein Amtsarzt hat nur die Aufgabe und Befugnis, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an eine Einrichtung des Gesundheitswesens (z.B. Heilpraxis) zu kontrollieren und bei Verstössen auf deren Behebung durch die jeweils zuständige (Zulassungs-)Behörde hinzuwirken.
Die einzelnen Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse sind in den entsprechenden Ländergesetzen geregelt. Als Beispiel sind hier die einschlägigen Regelungen für Baden-Württemberg aufgeführt (die aber den Regelungen der anderen Bundesländern weitgehend entsprechen).
Beispielhaft Gesetz über der Öffentlichen Gesundheitsdienst BW
§ 10
Hygienische Überwachung von Einrichtungen
(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene und die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den in § 36 Absatz 1 und § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen. Sie können darüber hinaus die Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.
(2) Über die nach Absatz 1 genannten Einrichtungen hinaus können die Gesundheitsämter insbesondere folgende Einrichtungen infektionshygienisch überwachen:
1……..
8.
Praxen von Angehörigen sonstiger gesetzlich geregelter Gesundheitsfachberufe, die nicht unter die in Absatz 1 genannten Einrichtungen fallen,
9.
sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen, für die die Hygiene-Verordnung gilt.
(3) Werden hygienische Mängel in Einrichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellt, so wirkt das Gesundheitsamt darauf hin, dass die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der üblicherweise zuständigen Behörden nach der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gewährleistet, so kann das Gesundheitsamt vorläufige Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. Die zuständige Behörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.
§ 12
Befugnisse
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach den §§ 10 und 11 berechtigt,
1.
von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
2.
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen, die der Überwachung nach den §§ 10 und 11 unterliegen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen; zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können
a)
diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten sowie
b) Wohnräume der nach Nummer 1 zur Auskunft Verpflichteten
betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
3.Gegenstände zu untersuchen, Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen.
(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach den §§ 10 und 11 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.
(3) Die Inhabenden der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zugänglich zu machen sowie die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
§ 15 HeilpraktikerwesenDie Gesundheitsämter achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. Darüber hinaus bleiben die Aufgaben und Zuständigkeiten über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis nach § 2 der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung unberührt.
Fazit:
Die Gesundheitsämter können die Einhaltung der gesetzlichen baurechtlichen und hygienischen Anforderungen
- an eine Heilpraxis kontrollieren
- und bei Nichteinhaltung über die Zulassungsbehörde korrigieren lassen.
Sonstige Befugnisse (Vorgesetztenrechte) stehen ihnen nicht zu.
GlG
Horst
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Vielen Dank , Horst.
Mich hatte nämlich die Aussage eines Dozenten auf einer der letzten Tagungen im Nachhinein irritiert, dass der Amtsarzt unser "Vorgesetzter" wäre.
mit Gruß
von
Dieter
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