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Video-Sprechstunden für HPP erlaubt?
#1
Hallo an alle!
In Vorbereitung zur mündlichen Überprüfung (HPP; Gesundheitsamt Frankfurt/Main) am 26.01.2020 stelle ich mir folgende Frage:

Behandlungen im "Umherziehen" sind laut HeilprG nicht erlaubt; genauso wenig "Fernbehandlungen".

Wie sieht es nun aktuell aus mit Video-Sprechstunden? Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten dürfen Video-Sprechstunden durchführen und mit Krankenkassen abrechnen. Psychol. Psychotherapeuten nutzen dafür eine spezielle Software.

Wie sieht es für HPs und HPPs aus?
DÜRFEN wir auch Video-Sprechstunden anbieten? Oder wäre das dann eine "Fernbehandlung"?

Ich finde nirgendwo eine entsprechende Info.

Freue mich auf eine erhellende Antwort!
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#2
*push*

Das wüsste ich auch gerne. Normalerweise müsste der Patient zuerst einmal in der Praxis vorbei kommen, aber ist Corona kein Ausnahmegrund?
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#3
Hallo ihr Lieben,

Das Verbot des "Umherziehens" bedeutet ja nur, dass ich einen Praxistandort haben muss. Das geht darauf zurück, dass früher "Heiler" durch die Gegend zogen, und dann abe rnicht mehr greifbar waren.

Fernbehandlung ist uns nicht generell verboten. Sondern wir haben hier unseren hohen Sorgfaltsmaßstab aus dem Behandlungsvertrag, den Berufsordnungen etc.
Wenn Du die Sorgfaltsstandards verletzt, machst du dich u.U. haftbar.

D.h. Du hast eine Sorgfaltspflicht und musst für dich gut einschätzen können, ob Du eine Fernbehandlung auch verantworten kannst. Ein Beispiel: Du hast einen neuen Klienten, der - wie sich herausstellt - schwer traumatisiert ist. Kannst Du das verantworten, ihn online zu behandeln, ohne sein Nervensystem zu kennen? Was ist, wenn er vor Deinen Augen dissoziiert und du nicht in direkten Kontakt gehen kannst? Kannst du über das Medium erkennen, ob Dein Klient anämisch ist? Ob er antriebsgemindert ist? Ob er eine Akathisie hat? Usw. usw. Kannst du die notwendige Aufklärung hierüber dokumentieren?

Darauf und auf alle sich stellenden Fragen musst Du fachlich gute Antworten geben können.



Und her ist auch § 9 HWG zu beachten: "Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist."


Und ja, Fernbehandlung ist also auch jede Behandlung ohne persönlichen Kontakt mit moderen Kommunikationsmedien. Nach heutiger Definition ist gilt als „Fernbehandlung“ die ausschließliche Behandlung oder Beratung über Kommunikationsmedien, wenn sie ohne vorherigen physischen Erstkontakt zwischen Therapeut und Patient stattfindet (der Begirff ist etwas gelockert worden, immernoch schwammig).

Liebe Grüße
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#4
Hallo miteinander,

auch ich kann mich Antje`s Beitrag nur anschließen.
Fernbehandlungen sind für Ärzte und auch HP(P)s nicht mehr unzulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. 
Ohne vorherigen persönlichen Erstkontakt sind hierbei Vor- und Nachteile für den Patienten verantwortungsvoll abzuwägen (siehe Beitrag Antje). Hierbei sind auch die Hygieneanforderungen der Pandemie in diese Abwägung mit einzubeziehen.

Siehe auch den Beitrag www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/thread-32999.html?highlight=Fernbehandlung

Ganz liebe Grüße 

Horst
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#5
Liebe Antje, lieber Horst,

darf ich mich hier mit einer Frage anschliessen? Wenn Fernbehandlungen nicht mehr unzulässig sind bedeutet dies, das es auch keinen festen Praxis-Standort geben muss oder braucht es den trotzdem? (Praxisräume anmieten, die dann leer stehen macht ja nicht viel Sinn) Bzw kann die Praxis in dem Fall auch der Wohnsitz sein?

Danke für Eure Gedanken und liebe Grüße
Tamara
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#6
Hallo Tamara, hallo miteinander,

die Frage nach der Notwendigkeit eines Praxisstandortes richtet sich nach der Auslegung des § 3 HeilprG -Unzulässigkeit der Ausübung der Heilkunde in Umherziehen - und wird von den Gesundheitsämtern in den Bundesländern bislang nicht einheitlich beantwortet (auch dort ist einiges "im Fluss). 
Meines Erachtens sollte man/frau sich an der Bewertung der "reinen Bestellpraxis" orientieren. Diese wird überwiegend als zulässig erachtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- eine zulässige Heilbehandlung außerhalb eigener Praxisräume darf nur auf vorherige Einzelanforderung eines Patienten , der den Therapeuten von sich aus kontaktiert, erfolgen. 
- Hierfür ist eine Kontaktiermöglichkeit (Telefon, Mail, Fax oder persönliche Anmeldung bei einer Kontaktadresse) erforderlich. Die Angabe oder Bekanntmachung der Wohnadresse/Privattelefon/ E-Mailadresse/Privatfax ist m.E. nicht zu beanstanden.
- Bei der Praxisanmeldung beim Gesundheitsamt wären dann die aufgeführten Kontaktdaten als Praxisdaten anzugeben.

Für die HP(P)-Zulassungs-Überprüfung sollte diese Frage sinnvoller Weise vorab telef. beim zuständigen Gesundheitsamt abgeklärt werden.

Da die hier vertretene Ansicht zum Teil abweichend gesehen wird, wäre eine Rückmeldung durch Forumsteilnehmer über eigene Erfahrungen mit den Gesundheitsämtern sehr interessant.

Ganz liebe Grüße

Horst
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