Zusammenfassung
Alle Pflichten eines Heilpraktikers
1. Berufspflicht
Heilpraktiker verpflichten sich ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei ihren Patienten wenden sie stets solche Heilmethoden an, die möglichst einfach und kostengünstig zu einem Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können.
Heilpraktiker müssen die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften beachten. Soweit ihnen gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind diese Beschränkungen unbedingt zu beachten.
Der Heilpraktiker hat sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein. Er ist verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewandten Diagnose- und Behandlungsverfahren einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.
Ansonsten ist ja eine Gefahr für die Volksgesundheit
2. Schweigepflicht
ein HP darf keine personenbezogene Daten über seinen Patienten weitergeben, jede Weitergabe muss vom Patient schriftlich genehmigt werden
3. Dokumentationspflicht:
wir müssen alles genauestens dokumentieren: Diagnose und Therapie und auch die Maßnahmen die wir zur Aufklärung des Patienten genutzt haben, also wenn man ihn vor einer Injektion z.B. über die möglichen Risiken informiert hat.
4. Sorgfaltspflicht:
Der HP muss bei der Diagnose und Therapie Sorgfalt walten lassen. Außerdem besagt die Sorgfaltspflicht, dass der HP sich seiner Kompetenzen bewusst sein muss und entsprechend handeln muss.
5. AUFKLÄRUNGSPFLICHT:
Der Patient ist verantwortlicher Partner und nicht erduldendes Objekt und ist über die Behandlungsart, voraussichtliche Dauer, Risiken und Nebenwirkungen, sowie voraussichtliche Kosten zu informieren.
Der HP hat Meldepflicht
Bei Verdacht,Erkrankung und Tod einer in §6 aufgeführten Erkrankung oder einem dort auf geführtem Zustand muss der HP dem Gesundheitsamt dieses unverzüglich melden.
er darf nur Geräte mit CE Kennzeichen verwenden
er ist zur Einhaltung der ordnungsgemäßen Desinfektion u. Sterilisation verpflichtet
er hat eine Fortbildungspflicht
aus der Berufsordnung für HP=BOH von 1992:
1. Der Heilpraktiker ist zur ständigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind nach ihren Satzungen verpflichtet, fachliche Fortbildung anzubieten.
2. Die Verbände geben Fortbildungsnachweise aus. 3. Fortbildungsnachweise und auch Fachkundenachweise für besondere Fachdisziplinen können nur anerkannt werden, wenn sie von einem Berufsverband oder von durch ihn anerkannte Institutionen ausgestellt sind.
Haftpflicht:
Der Heilpraktiker hat einer Haftpflicht genüge zu tun und muss sich gegenüber Risiken, die bei der Berufsausübung auftreten können, absichern.
Weiter so
Steffi