Begründet wird es damit, eine Empfehlung lässt dem Patienten frei, ob es sich behandelt lässt oder nicht..
Daher kann und darf das auch der HPP. Das gilt für Bachblüten und alles andere. Der Patient behält bei der Empfehlung seine Wahlfreiheit, bei einer Verordnung ist das ja eher anderes, das läuft als Therapie und diese muss der Pat. befolgen, wenn er Erfolg will.
Also ist eine Verordung immer etwas schwieriger und man sollte das mit seinem Gesundheitsamt abklären, um da sicher zu wissen, was für seine Region ok ist.
Warum das alles undurchsichtig ist?
Da finde ich leider auch keine Antwort darauf, das können ja selbst Experten nicht wirklich beantworten.
Es gab unter anderem eine Begründung, das man für eine Verordnung eine umfangreiche Diagnostik von somatischen Krankheitsbilder beherrschen muss, und das kann der HPP eben nicht so, wie der HP.
Daran wird sich unter anderem festgehalten.
Das aber Bachblüten gerade für seelische Zustände sind und auch nicht Medikamente fallen, da wird sich gar nicht zu geäußert.
Ich selber bin davon leider auch betroffen, da mein BL nicht zu denen gehört, welches die Empfehlung/Verordnung klar duldet. Hier ist es leider sehr schwammig. So musste ich mich erstmal durchfragen, bis ich dann von meinem zuständigen Gesundheitsamt das ok bekam, da war es dann auf einmal auch egal ob ich nur empfehle oder verordne.. das habe ich dann gar nicht mehr kapiert.
Für mich war es nur sehr wichtig das ich eben mit homoöpatischen Mitteln und Bachblüten arbeiten darf, ansonsten wäre der HPP für mich uninteressant gewesen.
Leider blickt man in diesem Dschungel sehr schlecht durch und das finde ich echt schade. Und keiner kann einem da eine sichere Aussage gebe. Das finde ich wirklich sehr ärgerlich und es verunsichert einen am Anfang unheimlich.
Grüsse
Nadine