ich teile klar Dein Gefühl, beim Verdacht auf Kindesmisshandlung eines Kindpatienten kann und darf man/frau nicht einfach zur Tagesordnung übergehen und sollte handeln. Die Frage war aber an den Juristen gestellt, ob der HP in diesen Fällen eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden stellen muss. Unabhängig von jeder moralischen und ethischen Haltung hierzu, bin ich - leider - der Meinung : Nein.
Dein Hinweis auf den § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) ist m.E. nicht auf die Fallkonstellation HP -- behandeltes Kind übertragbar. Im Gegensatz zum Verhältnis Lehrer und Schüler ist ein kindlicher Patient gerade nicht der Fürsorge und der Obhut des HP unterstellt (allgemeine Personensorge), sondern dieser hat einen konkreten Heilungsauftrag.
Eine Fürsorge- und Obhutspflicht i.S.d. § 225 StGB, bei deren Pflichtverletzung eine "Körperverletzung durch Unterlassen" möglich wäre, setzt voraus, dass der Fürsorgeverpflichtete quasi als Garant für die Gesellschaft steht, dass der ihm zur Unterrichtung, Ausbildung oder Erziehung Anvertraute keinen Schaden durch Einflüsse, die im Einflussbereich des Fürsorgeverpflichteten stehen, nimmt.
Sorry, ich ahne, dass diese Äusserung unbefriedigend ist (mir behagt sie auch nicht), aber ich bleibe bei meinem Votum: Antwort B dürfte richtig sein.
In tiefer Zerknirschung
Horst