da ich gerade das Gesetzskript wiederhole, kam bei mir die gleiche Frage auf, wie bei Esther!
Leider sind die Antworten in diesem Thread etwas an der eigentlichen Fragestellung vorbeigegangen! Mir geht es NICHT darum, ob ein HP impfen "dürfte", sondern bei den Gründen warum er es nicht tun würden sollte , fiel mir das Gleiche auf:
Die meisten Impfstoffe sind (auch) als Lebendimpfstoffe erhältlich, was bedeutet, dass lebende, vermehrungsfähige => "Infektiöse" Erreger im Sinne des IfSG "verarbeitet" werden!
Also habe ich mich ein wenig in den rumstehenden §§ ausgetobt:
(Vorsicht: Nicht unbedingt Prüfungsrelevant denke ich! )
§44 IfSG besagt, dass man einer spez. Erlaubnis bedarf, um mit Erregern zu arbeiten....!
Ausnahmen nach § 45 sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte!
In den nächsten Sätzen wird dann auch noch erklärt, dass derjenige der unter einer Person nach §44 bzw §45 (Erlaubnisinhaber/Ärzte) tätig ist, keine gesonderte Erlaubnis benötigt! (Damit wäre auch geklärt, warum die Arzthelferinnen das dürfen ;-) )
§ 47 klärt dann noch, dass Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ein entsprechender Sachkundenachweis, z.B in Form von entsprechenden Studienjahren ist!
Wenn ich das nun richtig interpretiere, würde das bedeuten, dass der Arzt natürlich keine Impferlaubnis benötigt, Arzthelferinnen ebenfalls nicht! Als HP mit bspw. mind. 2-jähriger Haupttätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer "erlaubnishabenden" Person, oder einem entsprechenden Studium könnte man eine entspr. Erlaubis beantragen! (Abs 2 sagt im 1. Satz, dass diese Erlaubnis mit Auflagen zu beschränken ist, soweit dies zur Verhütung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist!)
Habe ich solch eine Erlaubnis aber nicht, könnte ich demgemäß auch nur Totimpfstoffe verabreichen, WENN ich dies tun wollte sollte ;-))
Oder?
Neugierige Grüße
Alex