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Umsatzsteuerpflicht des psych. Beraters
#4
Hallo miteinander,
die Wege der Steuergesetzgebung sind zwar meist unergründlich (zumindest für mich), aber bei der KUR zumindest nachvollziehbar: Habe ich im letzten Jahr nur einen Umsatz von 10.000 € erzielt, gehe ich (zu Recht) von meiner Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr aus. D.h. ich stelle meine Leistungen im laufenden Jahr auch ohne MwSt. in Rechnung und nehme keinen Vorsteuerabzug vor, wenn ich nicht vom Anfang des Jahres an davon ausgehe, dass ich einen Riesenumsatz erzielen werde.
Kommt dieser Riesenumsatz (wie Conny vorgeschlagen 45.000 €) aufgrund meiner brillanten Fähigkeiten dann doch z.B. in der 2. Jahreshälfte, kann ich die MwSt. ja von meinen Kunden nicht mehr nachträglich nachfordern. Das laufende Jahr bleibt daher insges. MwSt-frei. Im folgenden Jahr muss und kann ich mich aber darauf einstellen, dass meine Leistungen MwSt-pflichtig sind. D.h. ich stelle meine Rechnungen von Anfang an mit ausgewiesener MwSt. aus.

LG Horst
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RE: Umsatzsteuerpflicht des psych. Beraters - von Horst - 07.02.2014, 09:58

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