danke, Ilona, dass du mich auf den Thread aufmerksam gemacht hast.
Aaaalso:
Grundsätzlich gilt zwar eigentlich, dass man ohne Heilerlaubnis alles tun darf, was nicht kausal einer Linderung oder Heilung einer Krankheit oder Störung gilt, aber da gibt es ja dieses Urteil, das so neu und aktuell gar nicht ist, aber das viele nicht kennen, denke ich.
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht
vom 26. August 2010, Aktenzeichen 3 C 29.09
Das Urteil kam zustande, weil es eine Menge Klagen gab in Bezug auf das Ausüben der Synergetik-Methode ohne Heilerlaubnis. Das wurde konkret einen Tag zuvor ausführlich verhandelt.
Diese vielen Klagen führten aber dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Zeit und Mühen gescheut hat, ein Urteil zu sprechen, welches klare Vorgaben macht.
Auszüge hieraus sind folgende (ich markiere mal die Stellen, die ein nicht wohlwollender Richter hier als Urteilsgrundlage nehmen könnte bei einer gegeben Klage, in fett und farbig):
Der Psychologische Berater bzw. der Mensch ohne Heilerlaubnis...
...darf keine Leistungen erbringen, um Krankheiten/Störungen oder Leiden zu lindern oder zu beheben (PsychThg und HPG)
... darf nur solche Leistungen erbringen und nur solche Methoden, Verfahren und Settings anwenden, die lediglich geringfügige, theoretische oder allgemeine (Lebens-)Gefahren beinhalten, selbst wenn diese an „kranken” Menschen geleistet werden
...darf keine „aufdeckenden Methoden und Verfahren” einsetzen. (Hypnose muss nicht, aber KANN aufdeckend sein - insofern fällt sie grundsätzlich unter die aufdeckenden Verfahren)
...darf keine Hypnose oder hypnoseähnlichen Verfahren (z. B. Reinkarnations-Rückführungen) anwenden. Es können während solch einer Tätigkeit des PB Situationen auftreten, die nur mit einer fachlichen Qualifikation handhabbar sind.
... darf keine Verfahren oder Methoden anwenden, mit denen die Auswirkung einer Krankheit oder Störung des Klienten gemildert werden kann
... darf keine Verfahren oder Methoden anwenden, die bei einem Klienten den Eindruck bestärken, es handele sich um Therapie oder therapieähnliche Maßnahmen
... darf keine echte Anamnese durchführen, wie es z. B. der Heilpraktiker und der HPP vornehmen muss (Anamnese = eine tief gehende Erfassung der für die anstehende Problematik relevanten Vorgeschichte, oft einschließlich früher Kindheit).
... darf sich nicht mit dem Hinweis auf eine Selbstheilung des Klienten entlasten, die er lediglich beim Klienten „angestoßen” habe. Diese Darstellung kann rechtlich als Indiz für eine verdeckte therapeutische Absicht gewertet werden
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Wo kein Kläger da kein Richter. Ich habe dieses Urteil nicht gesprochen, aber ich finde es wichtig zu wissen, dass es diese Rechtsprechung in Deutschland gibt.
Liebe Grüße,
Savina
just how we play the hand. (Randy Pausch)