Auch ich schließe mit Petras Aussage an:
Zunächst einmal ist in § 4 Nr: 12 a) UStG die grundsätzliche U-Steuerfreiheit von Mietverhältnissen über Räume festgelegt (mit gewissen Ausnahmen, die aber für die aktuelle Fragestellung keine Rolle spielen).
Der Vermieter kann jedoch nach § 9 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuerpflichtigkeit durch einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt wählen. Vorteil dieser Option für ihn ist, dass der Vermieter für seine Ausgaben, wenn z.B. hohe umsatzsteuerpflichtige Kosten anfallen, wie z.B. bei einer Sanierung oder einem Neubau des Objektes, einen Vorsteuerabzug geltend machen darf. Für eine reine Heilpraxis nur Nachteile, weil diese – da umsatzsteuerfrei – die bezahlte USt nicht als Vorsteuerabzug abziehen kann.
Die Wahl einer Umsatzsteuerpflicht durch den Vermieter ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Konkret muss die Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen, für das er selbst umsatzsteuerpflichtig ist.
Keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringen z.B.:
o Heilpraktiker
o Schulen
Der Gesetzgeber erfordert, dass die vermietete Fläche zu mindestens 95% für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit genutzt wird.
Wählt der der Vermieter die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Vermietung, muss diese auch deutlich im Mietvertrag vereinbart sein.
Dem Finanzamt genügt für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Tätigkeit des Mieters überwiegend eine entsprechende Bestätigung des Mieters im Vertrag oder in einem gesonderten Schreiben.
Im Vertrag muss aber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden, dass auf die Miete die Umsatzsteuer gezahlt wird (ggf. kann sich auch der Vermieter das Recht einräumen lassen, nachträglich die Umsatzsteuerpflichtigkeit zu wählen.
Im Vertrag sollen Miete, Nebenkosten und jeweils darauf entfallende Umsatzsteuer unter Nennung der Beträge aufzuführen. Die Steuernummer bzw. UmsatzsteuerID des Vermieters soll ebenfalls bereits im Vertrag aufgeführt sein.
Ist der Mieter allerdings nicht oder nicht mindestens zu 95% seiner in den gemieteten Räumlichkeiten erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig und/oder ist die Mehrwertsteuerpflichtigkeit nicht vertraglich geregelt, sehe ich keine Grundlage für eine U-Steuerpflichtigkeit der Miete.
Vielleicht bringt schon eine Anfrage beim für den Vermieter zuständigen Finanzamt eine klarere Sicht auf die rechtlichen Umstände.
Mit fiskalischem Gruß
Horst