zu diesem Thema möchte ich auch meinen Senf dazu geben.
Zunächst einmal entspricht das angesprochene Urteil des Amtsgerichtes G. einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung, ist also nix Neues mehr.
Aber was sagt es konkret aus: Wer seine Dienste als Wunder-/Geistheiler anbietet, also eine Befreiung oder Milderung von körperlichen oder seelischen Problemen durch rein geistige, religiöse oder sonstige rein spirituelle Kräfte anbietet, übt keine "Heilkunde i.S. des Heilpraktikergesetzes" aus. Er darf dies tun (allgemeine Berufsfreiheit!) und benötigt hierzu keine Zulassung als Arzt oder Heilpraktiker.
Begründung: Keiner seiner Kunden erwartet von ihm einen irgendwie gearteten "heilkundlichen Beistand".
Keines falls besagt diese Rechtsprechung, dass ein zugelassener Arzt oder Heilpraktiker nicht auch spirituelle Kräfte anwenden darf!
Denn sonst wäre es ja auch unzulässig, eine Heilung durch eine Placebo-Wirkung zuzulassen (= spirituelle/seelische (Selbst-)Beeinflussung des Patienten), die ja wahrscheinlich auch bei sehr vielen pharmazeutischen Arzneimitteln einen Wirkfaktor darstellt.
Aber genauso, wie eine Heilbehandlung mittels einer Arznei sich nicht auf einen erhofften oder versprochenen Placebo-Effekt beschränken darf (= Verstoß gegen die heilkundliche Sorgfaltspflicht), darf sich ein Arzt oder Heilpraktiker bei einem Patienten, der von ihm eine heilkundliche Behandlung erwartet, auf eine rein spirituelles Vorgehen bei Anamnese, Diagnostik und Therapie beschränken.
Ein ergänzendes Einbeziehen spiritueller Fähigkeiten ist jedoch problemlos.
Mit spirituellen Grüßen
Horst