auf diese Frage bin ich schon einmal in einem anderen Thread eingegangen, den aus Bequemlichkeitsgründen hier einfach noch mal einfüge:
1. Sofern die Heilpraxis in bislang als Wohnräumen genutzten Räumlichkeiten eingerichtet werden soll, liegt eine sog. Nutzungsänderung vor, die nach allen Baugesetzen der Bundesländer einer Genehmigung bedarf. Die Baubehörden haben hierbei zu prüfen, ob diese Nutzungsänderung
- bauplanungsrechtlich (sieht der Bebauungsplan ein reines oder ein gemischtes Wohngebiet vor, ist dort ein Mindestanteil an Wohnnutzung des Gebäudes festgelegt u.ä.), und
- bauordnungsrechtlich (z.B. Zahl der vorgehaltenen Stellplätze, aber auch nutzungsspezifische bauliche Anforderungen)
erfüllt werden.
2. Zu diese nutzungsspezifischen Anforderungen gehören z.B. nach dem IfSG bei einer invasiv arbeitenden Praxis auch die baulichen Hygieneanforderungen gemäß den Vorgaben des RKI.
Sofern eine invasive Praxistätigkeit nicht von vornerein ausgeschlossen werden kann (z.B. bei sektoralen Heilpraktikern <Hpp>) beteiligt das Bauamt auch das Gesundheitsamt, das gemäß den Landesgesetzen der Länder über den Öffentlichen Gesundheitsdienst anzuhören ist und sich gutachtlich gegenüber dem Bauamt äussert (gegebenenfalls mit der Vorgabe von baulichen Anforderungen).
Damit die Gesundheitsämter (die dann auch die Aufgabe der Hygieneüberwachung übernehmen) rechtzeitig abschätzen können, ob und welche Anforderungen an eine Heilpraxis zu stellen sind, ist ihnen die Aufnahme einer Heilpraxis auch zu melden.
Das vorgenannte gilt jedoch nicht bei einer reinen "Bestell-Heilpraxis", d.H. bei Hausbesuchen auf Bestellung ohne eigene Praxisräume).
Richtig ist, dass die Heilpraktikererlaubnis nur nach dem HPG (und den Durchführungsbestimmungen hierzu) erfolgt. Die Praxiseröffnung und -durchführung unterliegt jedoch (wie alle anderen Berufsausübungen auch) allen anderen einschlägigen Gesetzen (wie hier angesprochen dem Baurecht und dem IfSG).
Mit lieben Grüßen
Horst