m.E. kommt es darauf an, wer der Initiant einer "Vertragsverhandlung über eine Heilbehandlung" ist: Fragt ein potentieller Patient beim Heilpraktiker an, ob ihn dieser behandeln kann und will, dann müsste eine "Bestellung" angenommen werden.
Fragt hingegen ein Heilpraktiker eine Person oder eine Gruppe von Personen (z.B. in einer "Informationsveranstaltung über Bluthochdruck), ob dieser/jemand sich von ihm mal untersuchen und behandeln lassen will, dann liegt keine "Bestellung" vor und dann handelt er im "Umherziehen".
Wie diese "Initialfrage" technisch erfolgt (am Telefon, per Fax, per E-Mail oder durch Ansprechen, dürfte m.E. nicht ausschlaggebend sein.
Da diese Frage bislang aber noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, halte ich meine obige Darstellung in der Praxis zwar für durchaus nachvollziebar und rechtlich risikolos. In der Zulassungsüberprüfung durch das Gesundheitsamt, die oftmals weniger an den rechtlichen Vorgaben, als "an der subjektiven Meinung des Überprüfungsgremiums" orientiert ist, kann es taktisch klüger sein, eine "Bestellung" am Telefon, per Fax, perE-Mail (d.h. in der Praxis- oder Wohnstelle) als "erforderlich" anzugeben.
Wenn man dies auf die Spitze treiben will, kann der HP den ihn ansprechenden potentiellen Patienten auch anraten, "dass wir uns jetzt Rücken an Rücken stellen und Sie mich jetzt per Handy auf meinem Handy anrufen und um einen Hausbesuch hier im Altenheim bitten".
Letztlich kommt es nicht darauf an, Recht zu haben, sondern Recht zu bekommen.
Wie üblich: Ohne Gewähr!
Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst