(sorry, aber ich bin z.Zt. etwas verzögert in der Reaktion auf "Rechtliche und juristische " Fragestellungen - Zeitprobleme) aber die Frage ist auch etwas diffizil.
Zunächst einmal stellt eine angebotene Tätigkeit, die "der Feststellung von Krankheiten, Heilung oder Linderung von Krankheiten" dient, eine Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 1 HPTG dar, soweit sie nicht von einer einer sonstigen Zulassung erfasst wird.
Für ApothekerInnen gibt es in § 20 ff Apothekenbetriebsverordnung die Verpflichtung zur Beratung von Kunden hinsichtlich von Pharmazueutika und deren mögliche Wirkung auf die Kunden ("Hinsichtlich der Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker").
In diesem Zusammenhang ist auch eine Abklärung der Blutdrucksrelationen der Kunden z.B. bei rezeptfreien Blutdruckstimulantien bzw. -senkenden Mitteln nachvollziehbar und daher zulässig.
In Bezug auf die Ausübung von Fußpflege und Kosmetik fällt mir jetzt keine parallele normative Gestattung einer diagnostischen Messung der Blutdruchverhältnisse eines Klienten ein, die ja wohl auch mit einer diagnostischen Bewertung verbunden sein soll.
Von daher wäre ich mit einem "Angebot einer (kostenlosen) Blutdruckmessung" vor Zulassung als Heilpraktikerin sehr vorsichtig.
Liebe Grüße aus dem frostigen Kenzingen
Horst