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Öffentlicher und geschlossener Bereich
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bei Kindern besteht aus dem Erziehungsrecht der Eltern eine gewisse Offenbarungspflicht im Hinblick auf anvertraute Informationen. In manchen Fällen kann aber auch der Anspruch der Eltern zurücktreten, wenn das Kind/Jugendliche die betreffenden Angelegenheiten selbst einschätzen kann oder gar das Kindeswohl gefährdet wäre durch die Übermittlung der anvertrauten Informationen.
Außerdem hat es etwas mit der Vertrauenbildung zu tun, dass man ggf. stillschweigen behält über gewisse Details.
So habe ich es gemeint. In der Praxis frage ich die Jugendlichen was die Eltern wissen und was nicht und sage, dass ich auch mit den Eltern spreche (unter 18 Jährige). Das dann ohne schriftliche Schweigepflichtsentbindung.
Die Schweigepflicht bei HPs liegt in der BOH verankert.