habe ich eben in der Berufsordnung für Ärzte gefunden:
Dem Arzt ist es nicht möglich die Berufsausübung mit dem Heilpraktiker in einer gemeinsamen Praxis nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz oder im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auszuüben.
Erlaubt ist:
Patienten an einen Heilpraktiker zu überweisen.
Für den Patienten des Heilpraktikers bestimmt Untersuchungen durchzuführen.
Dem HP frühere Befunde mitzuteilen (unter Beachtung der Schweigepflicht).
Liebe Grüße
Birgit