ob das krümelig ist weiß ich nicht.Aber die Beauftragung zur Reinigung an eine Firma beinhaltet einen Werkvertrag nach §631 ff. nach deutschem Recht. Wie das in Spanien ist weiß ich nicht.Folgen aus diesem Werkvertrag können sich bei Nichterfüllung auch Ansprüche nach dem H.w.O. ergeben wenn es um die Eintragung der Firma in die Handwerksrolle geht.Ist stark abhängig von der Größe der Firma.Sollte ein Schadensfall vorliegen greift der Anspruch des Schadenersatzes nach BGB. Z.B. §§280 285 ,§§340,636 bei Werkvertrag.
Werner
Pate von Nicci
Pate von Sabinewe