meine Gedanken zu diesem Thema:
Zunächst muss eine "Störung mit Krankheitswert vorliegen, zu deren Feststellung, Heilung oder Linderung Psychotherapie indiziert ist" (§ 1 PsychThG).
Je nach Schwere einer derartigen Störung (z.B. einer schweren Depression) kann eine Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel angezeigt sein (z.B. Antidepressiva).
In diesen Fällen sollte ein(e) HPP den Patienten an einen verschreibungsbefugten Therapeuten (i.S.d. PsychThG) verweisen (im der Patientenakte dokumentieren!) , der den Patienten dann "medikamentös einstellen" sollte.
Da dies jedoch oftmals nicht die eigentlichen Ursachen der Störung behebt, kann der HPP anbieten, begleitend zum "wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren des Psychotherapeuten" (s. § 1 Abs. 3 PsychThG) oder Arztes eine psychotherapeutische Unterstützung entsprechend seinen psychotherapeutischen Therapiekenntnissen durchzuführen (z.B. entsprechend Ninas Vorschlägen).
Begleitend ist hierbei so zu verstehen, dass keine "konkurrierende oder entgegengesetzte Therapie in Abgrenzung zum Psychotherapeuten" eingesetzt wird, sondern eine ergänzende.
Der HPP sollte sich daher durch den Patienten über die Therapiemaßnahmen des Psychotherapeuten (i.S.d. § 1 PsychThG) " auf dem Laufenden halten" lassen und diese keinesfalls gegenüber dem Patienten in Frage stellen bzw. konträr zu diesen handeln (Haftungsfrage).
Liebe Grüße
Horst