da ist wieder einmal so eine Frage aufgeworfen worden, die aktuell nicht eindeutig beantwortet werden kann, da hier unterschiedliche Ansichten von Bundesland zu Bundesland bestehen (z.B. wie muss sich der HPP bezeichnen ).
Deshalb möchte ich mich hier auch auf einige grundsätzliche Überlegungen beschränken, zumal die Fragestellung nicht sehr konkret ist:
Heilpraktiker und Berater auf dem Gebiet der Naturheilkunde unterliegen keinem Werbeverbot, das heißt, bei ihrem Auftreten nach Außen, auf ihrem Heilpraxis-Türschild/Flyer und Praxisbroschüren, dürfen auch Aussagen über Berufsausübungsschwerpunkte und spezielle Qualifikationen stehen.
Ein reiner Firmenbezeichnung/Etablissementsbezeichnung ohne Angabe von Name und konkreter Berufsbezeichnung dürfte jedoch nur Personengesellschaften vorbehalten sein.
Heilpraktiker/Berater unterliegen jedoch (wie alle Berufe auf dem Gebiet des Gesundheitswesens) den Gesetzen über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG). Diese Gesetze verbieten generell irreführende und/oder falsche werbende Aussagen bei ihrem beruflichen Auftreten nach Außen.
Auch dürfen hierbei keine Aussagen über Krankheiten gemacht werden, die ein Heilpraktiker nicht behandeln darf, wie z.B. Infektionen durch meldepflichtige Krankheitserreger.
Bei der Praxisbezeichnung ist auch darauf zu achten, dass in den werbenden Aussagen (offizielle Berufsbezeichnung) nicht eine besondere Größe/Umfang/Bedeutung/wissenschaftliche Ausrichtung der Praxis zugesprochen wird, die in der Realität nicht belegbar ist und die bei der angesprochenen Zielgruppe irreführende Vorstellungen zu erwecken geeignet ist (z.B. Institut für……., Experte für……., Zentrum für …..).
In diesen Fällen besteht ein akutes Risiko der Abmahnung
Die gesetzlichen Vorgaben sind hierbei:
I.Pflichtangaben gem. § 1 Abs. 3 Heilpraktikergesetz
Wer die Heilkunde (als Heilpraktiker) ausübt, …….. führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ (zwingend). Sektoral zugelassene Heilpraktiker ergänzen diese Berufsbezeichnung durch .“Heilpraktiker für Psychotherapie" << wobei unsere bayrischen HPAs schon von herzhaften Bedenken der Gesundheits-/Prüfungsbehörden hinsichtlich der Benutzung des Begriffs der "Therapie" berichteten. Daher vor der Zulassungüberprüfung beim Gesundheitsamt abklären!>> bzw. entsprechende Bezeichnung Ihres Zulassungsgebietes.
D.h., wer nicht als HP (A, P oder Pod, Phys usw) zugelassen ist, darf diese Berufsbezeichnung auch nicht führen, sondern sollten sich als Ernährungs- Gesundheits-, Erziehungs-, usw. berater darstellen.
II. Heilmittelwerbegesetz (HWG)
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für …….
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie ……..
§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,……
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben ……
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
§ 12
(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen,
Anlage zu § 12
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gem. § 12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBL. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
III Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 3
Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 5
Irreführende geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
....
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
……..
Die allgemeinen Aussagen können, wie auch schon die Nachfrage von Susanne aufzeigt, erst für konkrete "Bezeichnungsvorstellungen der eigenen Praxis" konkretisiert werden.
Vielleicht haben andere Forumsteilnehmer hier schon gute oder schlechte Erfahrungen bereits gemacht, die sie einbringen könnten.
Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst