man/frau hat mich nachdrücklich darauf hingewiesen, dass hier noch eine rechtliche Frage offen ist.
Nun, denn- trotz der schwülen Hitze - Versuch einer Antwort:
Wenn eine PB mit einer anderen Person in Kontakt tritt, die um ihre Hilfe gebeten hat, kann dies rechtlich gesehen (vereinfacht) zu 2 Rechtsbeziehungen führen:
1. Wird ein Tätigwerden vereinbart (Beratung, Hilfe) und dafür auch eine Gegenleistung vereinbart, liegt ein Vertrag vor. D.h. der Patient hat einen Anspruch auf Beratung/Hilfe und muss die Gegenleistung erbringen. Der PB muss bei Beratung/Hilfe die "verkehrsübliche Sorgfalt" = "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" erfüllen - § 276 BGB. D.h. er muss dem für PB vom Patienten erwarteten objektiven Sorgfaltsmaßstab genügen. Hierzu gehört u.a. auch, dass er den Patienten auch (gebenenfalls dringend) an einen HPP, Arzt oder Psychotherapeuten Verweist, wenn therapeutische Hilfe in einem Krankheitsfall erforderlich erscheint. (= vertragliche Haftung beider Parteien bei vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder leicht fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens beim Vertragspartner).
Wichtig hierbei: Ein derartiges Vertragsverhältnis kommt auch zustande, wenn zwar keine Gegenleistung vereinbart ist, aber für einen "aussenstehenden objektiven Beobachter" erkennbar ist, dass für den Hilfesuchenden "viel auf dem Spiel steht" und der Hilfeanbietende dies auch erkennen kann und seine Hilfe auch ohne Gegenleistung anbietet und ausübt.
Zusätzlich zu vertraglichen Haftung kommt eine Haftung des Schädigers auch nach Deliktsrecht: § 823 BGB "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des dem anderen daraus enstehenden Schadens verpflichtet.
Haftungsauslösend ist hierbei stets die grobe und leichte Fahrlässigkeit, wobei die Haftung für leichte Fahrlässigkeit vertraglich ausgeschlossen werden kann (sollte dann aber auch unbedingt dokumentiert werden).
2. Im Gegensatz zu 1. steht die reine "Gefälligkeitshilfe" z.B. für Nachbarn , Freunde, Verwandte .....
Hier kommt kein Vertragsverhältnis zustande. Bei vom Helfer verursachten Schäden ist dieser ausschließlich nach dem sog. Deliktsrecht haftbar. Auch hier haftet er grundsätzlich für vorsätzliche oder fahrlässige Schädigungen.
Hinsichtlich des Fahrlässigkeitsmaßstabes geht die Rechtsprechung hierbei überwiegend davon aus, dass bei der Gefälligkeitshilfe die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von den Betroffenen ausgeschlossen wurde. Eine Haftungsbeschränkung auf leichte Fahrlässigkeit ist auch hier vereinbar (schriftliche Dokumentation!!!)
Fazit: Auch eine unentgeldliche ehrenamtliche psychologische Beratung kann - wenn irgend etwas schief läuft - zu Schadensersatzverpflichtungen führen. Wenn diese nicht von einem Träger der Hilfeleistung aufgefangen werden (Verein), ist eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll.
Trotz Hitze wünsche ich noch einen schönen Abend nicht ohne (siehe Thema) nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser Beitrag rein meine persönliche Meinung wiedergibt und alle Haftungsansprüche aus möglichen Fehlern und Unklarheiten ausgeschlossen sind.
Horst