dann versuche es ich nochmal und bemühe mich, so präzise zu sein wie es geht.
1. grundsätzlich wird das Behandler-Vertragsverhalten durch BGB §630 geregelt. Er nimmt Bezug auf "Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag" . Zusätzlich:
Zitat Wikipedia:
Daneben kann sich eine Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht unmittelbar und mittelbar aus zivilrechtlichen Verträgen ergeben. So besteht eine Pflicht zur Verschwiegenheit für Arbeitnehmer als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag bezüglich betrieblicher Geheimnisse gemäß § 242 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (Treu und Glauben). Das könnte dann greifen, wenn wir einen eigenen Behandlungsvertrag mit dem Patienten abschließen und darin eine Schweigepflicht vereinbaren.
2. bei Ärzten und allen weiteren Heilberufen, bei denen die Ausbildung staatlich geregelt ist, wird diese Schweigepflicht zusätzlich durch das StGB geregelt. Darunter fallen wir NICHT, deshalb haben wir kein Zeugnisverweigerungsrecht z.B. vor Gericht.
3. Zusätzlich regelt jeder Berufsverband den Passus der Schweigepflicht anhand der jeweiligen Berufsordnung. Ärzte tun das, Heilpraktiker auch. Du kannst dir ja mal die Berufsordnung für Heilpraktiker ausgoogeln, dort findest du zur Schweigepflicht alles ganz klar formuliert.
Also: BGB und Berufsordnung für Heilpraktiker regeln die Vertrags- und Schweigepflicht für uns. StGB nicht.
BGB, Berufsordnung und StGB regeln die Verträge- und Schweigepflicht für alle weiteren Heilberufe.
mehr kann ich leider nicht beitragen, ich bin kein Fachmann. Das was ich wiedergegeben habe, ist das, wie ich es selbst verstanden habe.
Vielleicht lichtet es etwas. Falls Horst seinen fachmännischen Rat dazu gibt, wird es bestimmt noch klarer.
Viele Grüße
Regina
Wenn dir jemand Zitronen ins Glas kippt, mach LIMONADE draus!"
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