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(14.05.2014, 20:40)Horst schrieb: D.h. der Heilpraktiker kann und muss die erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisierungsmaßnahmen selbst problemlos (ohne Sonderausbildung) durchführen!
Beauftragt er aber einen Arbeitnehmer mit diesen Aufgaben, darf er nur Personen beauftragen, die entweder eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen haben oder von einer „fachlich geeigneten Person“ unterrichtet sind und von dieser beaufsichtigt werden.
Auch die weiteren Schutzanforderungen der BRG`s richten sich nur an Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten.
Also: Es gibt es nach der TRBA keine Restriktionen für die eigene Tätigkeit der Heilpraktiker, sondern nur, wenn diese als Arbeitgeber Beschäftigte mit entsprechenden Aufgaben betreuen.
Horst
Bedeutet dann auch: wenn meine Mitarbeiter/in keine derartigen Aufgaben hat, weil sie bspw. nur Büroarbeiten und Telefon erledigt, nicht in den Bereich fällt. Wenn die MA aber bspw. auch im Labor Blut abnimmt usw. dann ja....