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Einwilligung in Behandlung Minderjähriger
#1
Hallo miteinander,


Nach den Anforderungen der Patientenrechteregelungen des BGB muss der Patient bereits zu Beginn der Behandlung mündlich und verständlich informiert werden über die Diagnose (soweit absehbar), die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapievorschläge und erforderliche/empfohlene begleitende Maßnahmen (Informationspflicht gem. § 630c BGB).
Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme (insbesondere eines körperlichen Eingriffs in Körper oder Gesundheit z.B. Blutabnahme, Spritzen, Medikamente) muss die Einwilligung des zuvor eingehend aufgeklärten (Aufklärungspflicht gem. § 630e BGB) Betroffenen eingeholt werden (§ 630d BGB)
Information, Aufklärung und Einwilligung sind in der Patientenakte zu dokumentieren (§ 630 f BGB).
Ist der Patient noch minderjährig, müssen die vorgenannten Schritte gegenüber den Eltern des Patienten durchgeführt werden.


Diese (also beide Elternteile) müssen dem Heileingriff zustimmen (Ausnahme, wenn nur einem Elternteil das Personensorgerecht zugesprochen wurde).


Zumeist kommt aber in den weit überwiegenden Behandlungsfällen nur ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind in die Praxis. Hier darf der Heilpraktiker davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die Behandlung auch „für den anderen Elternteil“ miterteilen dürfe (somit die Einwilligung beider Elternteile vorliegt).


Wenn irgendein Anlass besteht, zu vermuten, dass die Eltern nicht geschlossen hinter der Behandlung (-smethode) stehen, soll sich der Behandler vergewissern, dass auch der nicht erschienene Elternteil die Einwilligung mitträgt (nachfragen: Vater/Mutter sind ebenfalls einverstanden? Die Antwort des erschienenen Elternteils kann als wahrheitsgemäß unterstellt werden – sofern man/frau keine begründeten Zweifel hat).


Das Ganze hört sich furchtbar formalistisch an Tongue und ist es leider auch. Relevant wird es zum Glück nur in den – hoffentlich – wenigen Fällen, wenn irgendetwas schief gelaufen ist und es zu juristischen Verwicklungen kommt (Strafverfahren, Schadensersatzforderungen). Um in diesen Fällen gut aufgestellt zu sein, kann ich nur den Rat geben, die Patientenakte auch „formalistisch als Checkliste“ aufzubauen (Vordruck) und zu verwenden und hierbei auch die Frage nach dem Einverständnis des „anderen Ehegatten“ als anzukreuzendes Kästchen mit aufzunehmen.
Hat jemand von euch schon entsprechende Erfahrung mit der Einwilligung von Behandlung Minderjähriger? Wäre für mich interessant und für andere Forumsteilnehmer vielleicht hilfreich Angel .


So, bevor ihr mich ob meiner Ausführungen haut, mache ich jetzt lieber Schluss.
LG Horst
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Nachrichten in diesem Thema
Einwilligung in Behandlung Minderjähriger - von Horst - 23.11.2015, 18:22

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