herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter.
Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.
Öffentlicher und geschlossener Bereich
Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen.
Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.
Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.
Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung
Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!
Nach den Anforderungen der Patientenrechteregelungen des BGB muss der Patient bereits zu Beginn der Behandlung mündlich und verständlich informiert werden über die Diagnose (soweit absehbar), die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapievorschläge und erforderliche/empfohlene begleitende Maßnahmen (Informationspflicht gem. § 630c BGB). Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme (insbesondere eines körperlichen Eingriffs in Körper oder Gesundheit z.B. Blutabnahme, Spritzen, Medikamente) muss die Einwilligung des zuvor eingehend aufgeklärten (Aufklärungspflicht gem. § 630e BGB) Betroffenen eingeholt werden (§ 630d BGB) Information, Aufklärung und Einwilligung sind in der Patientenakte zu dokumentieren (§ 630 f BGB). Ist der Patient noch minderjährig, müssen die vorgenannten Schritte gegenüber den Eltern des Patienten durchgeführt werden.
Diese (also beide Elternteile) müssen dem Heileingriff zustimmen (Ausnahme, wenn nur einem Elternteil das Personensorgerecht zugesprochen wurde).
Zumeist kommt aber in den weit überwiegenden Behandlungsfällen nur ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind in die Praxis. Hier darf der Heilpraktiker davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die Behandlung auch „für den anderen Elternteil“ miterteilen dürfe (somit die Einwilligung beider Elternteile vorliegt).
Wenn irgendein Anlass besteht, zu vermuten, dass die Eltern nicht geschlossen hinter der Behandlung (-smethode) stehen, soll sich der Behandler vergewissern, dass auch der nicht erschienene Elternteil die Einwilligung mitträgt (nachfragen: Vater/Mutter sind ebenfalls einverstanden? Die Antwort des erschienenen Elternteils kann als wahrheitsgemäß unterstellt werden – sofern man/frau keine begründeten Zweifel hat).
Das Ganze hört sich furchtbar formalistisch an und ist es leider auch. Relevant wird es zum Glück nur in den – hoffentlich – wenigen Fällen, wenn irgendetwas schief gelaufen ist und es zu juristischen Verwicklungen kommt (Strafverfahren, Schadensersatzforderungen). Um in diesen Fällen gut aufgestellt zu sein, kann ich nur den Rat geben, die Patientenakte auch „formalistisch als Checkliste“ aufzubauen (Vordruck) und zu verwenden und hierbei auch die Frage nach dem Einverständnis des „anderen Ehegatten“ als anzukreuzendes Kästchen mit aufzunehmen.
Hat jemand von euch schon entsprechende Erfahrung mit der Einwilligung von Behandlung Minderjähriger? Wäre für mich interessant und für andere Forumsteilnehmer vielleicht hilfreich .
So, bevor ihr mich ob meiner Ausführungen haut, mache ich jetzt lieber Schluss. LG Horst