(11.12.2015, 15:22)PetraR schrieb: Lieber Horst,
vielen Dank für deine ANtwort. Ich habe mich aber ,glaube ich verwirredd ausgedrückt. Es geht nicht um den HP,sondern um eine Praxis für Coaching und Lernpraxis
Hallo Petra,
eine "Praxis" für Coaching und Lernpraxis" ist weit wenigern bürokratischen Anforderungen ausgesetzt, als eine HP-Praxis.
Hier bist Du weitaus freier in der kreativen Ausgestaltung Deiner Praxisbeschreibung für die angebotenen Tätigkeiten in Flyern und im Praxisschild (kreatives Austoben ist möglich). Sowohl das Praxisschild, als auch die Flyeradresse könne an Deiner Privatwohnung angebrachte werden bzw. auf diese verweisen.
Auch für Deine Angebote kannst Du mit den Hinweisen "Beratung, Kontakt, Training usw. nach vorheriger Terminvereinbarung" Wann -Zeitraum/Wo- angemietete Räumlichkeiten klarlegen, dass die Dienstleistung "woanderst und auf Vereinbarung" angeboten wird.
Grenzen für die Werbung (Praxisschild/Flyer) werden nur vom Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesetzt, d.h. die Werbung darf nicht irreführend sein (z.B. ein Ein-Frau-Betrieb sollte sich nicht als "Institut für Coaching und Lernpraxis" anpreisen, da hierdurch eine unzutreffende Erwartungshaltung über Größe und Ausstattung der Einrichtung beim Kunden erzeugt werden kann). - Abmahngefahr -
Ich hoffe, dass ich diesmal Deine Fragestellung besser getroffen habe. Wenn nicht --> nachhaken.
GlG
Horst