also irgendwelche erhellenden Urteile zu Deiner Frage habe ich nicht gefunden. Die weiteren Ausführungen kann ich daher nur unter Vorbehalt machen.
Grundlage für ein Behandlungsverbot auch für Heilpraktiker ist hier § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in Verbindung mit § 6 HeilPrG, wonach die Ausübung der Zahnheilkunde nicht unter das HeilprG (und somit dessen Erlaubnis zur Ausübung der allgemeinen Heilkunde) fällt.
Dem Heilpraktiker ist somit nicht erlaubt, die Zahnheilkunde auszuüben.
Was Zahnheilkunde ist, ergibt sich aus § 1 Absatz 3 ZHG : Die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, wobei Krankheit i.d.S. jede Normabweichung in diesen Bereichen ist.
Wenn ein Patient mit Malessen in den genannten Bereichen zu einem Therapeuten geht oder ein Therapeut im Zusammenhang mit einer anderen Behandlung mittels der Dorn-Methode eine Fehlstellung des Kiefergelenks diagnostiziert, liegt eine Krankheit i.S.d. § 1 Abs.3 Satz 2 ZHG (Normabweichung) vor.
Sowohl die Diagnose mittels der Dorn-Methode, als auch die darauf aufbauende Massagetherapie sind insgesamt wissenschaftlich nicht anerkannt (und werden daher von den gesetzlichen Krankenkassen auch nicht bezahlt), da kein wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit vorliegt. Feststellung und Behandlung sind somit nicht auf "zahnärzlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründet und stellen somit keine Ausübung der Zahnheilkunde dar.
Diese Wertung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne jegliche Garantie. Wenn im Forum andere Erfahrungen/Erkenntnisse vorliegen, bitt berichten.
GlG
Horst
Die