(08.04.2016, 20:07)Gabi-D. schrieb: Hallo Horst, hallo zusammen!Hallo Gabi, hallo miteinander,
Da habe ich nun aber doch ein Stirnrunzeln bekommen! Denn wenn ein Physiotherapeut oder Masseur die Dorntherapie erlent hat, kann er die ja auch anwenden. Es gibt Dorn ja sowieso nicht auf Rezept; ein Physio oder Masseur stellt keine "Diagnose", kann bzw. soll aber mittels Dorn die verrutschten Wirbel und Gelenke wieder in die richtige Position schieben. Wie passt das denn nun zusammen?
Eine Diagnosestellung ist zwar nicht erlaubt, aber um Dorn anwenden zu können, muss man ja feststellen, wo eine Fehlstellung vorliegt.
Bei der Behandlung des Kiefergelenks wird man ja nicht innerhalb der Mundhöhle tätig. Ist eine solche Behandlung dem HP trotzdem untersagt, während z. B. Manualtherapeuten und PTs mit CMD-Fobi munter drauflos therapieren? Das kann doch fast nicht sein.
das Thema ist komplex und kompliziert. Und mit meinem Erklärungsversuch habe ich wohl verwirrt.
Noch ein Versuch:
1. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist den Zahnärzten vorbehandeln.
2. Zahnheilkunde im Sinne des Gesetzes ist die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten mittels der anerkannten (schulmedizinischen) zahnärztlichen Methoden.
2 Beispiele hierzu:
1. Beispiel:
Ein Patient hat Kiefergelenkschmerzen und bittet einen HP um Hilfe. Hier ist zunächst eine fachlich belastbare Diagnose der Ursache(n) dieser Schmerzen erforderlich, d.h. der Kiefer, seine Gelenke und das Zusammenspiel ist fachlich abzuklären. Dies erfordert eine saubere schulmedizinische und daher zahnheilkundliche Diagnose.
Bereits diese Diagnose ist nur durch Zahnärzte zulässig, da es sich um "Ausübung der Zahnheilkunde" handelt.
2. Beispiel:
Ein Patient hat Migräne und bittet einen HP um Hilfe. Auch hier ist eine Diagnose erforderlich. Da die Symptome multifaktoriell bedingt sein können, ist der Therapeut nicht auf vorgegebene Diagnosemethoden eingeschränkt, sondern kann sich u.a. auch der Dorn-Methode bedienen (so er diese beherrscht).
Kommt der HP im Rahmen dieser Diagnose zum Ergebnis, dass die Migräne duch eine Fehlfunktion des Kiefergelenks bedingt ist, kann er entsprechend der Dorn-Therapie auch die dort vorgeschlagenen Massage-Anwendungen zur Therapie anwenden.
Hier beruhen also die Diagnose und die Therapie nach der Dorn-Methode nicht auf "zahnärztlichen wisenschschaftlichen Erkenntnissen". Außerdem wurde dem Patienten erklärt, dass die Behandlung auf die Heilung der Migräne abzielt und da die Therapiemethode keinen gezielten Eingriff auf die Substanz von Mund, Zähnen oder Kiefer erfordert, liegt keine Ausübung der Zahnheilkunde vor.
Gänzlich anders zu beurteilen wäre der Fall, wenn der HP bei der Diagnose der Migräne zum Ergebnis käme, dass diese durch Amalgamfüllungen verursacht sei. Ein Entfernen dieser Füllungen wäre selbstverständlich eine Ausübung der Zahnheilkunde und daher den Zahnärzten vorbehalten.
Wenn noch Fragen sind, bitte nachfragen!
GlG
Horst