hier eine kleine einfache Antwort dazu, falls auch wer anders noch drüber stolpern sollte.
Meldepflicht:
- ja, bei VE gemäß §§ 8 und 6 IfSG wenn die Person einer Tätigkeit nachgeht, die in § 42 genannt wird
oder wenn mehr als zwei gleichartige Erkrankungen auftreten und ein epidemischer Zusammenhang besteht
- wir brauchen nicht zu melden, wenn nur eine Person betroffen ist, die nicht einer Tätigkeit lt. §42 nachgeht
- Ärzte müssen melden aufgrund von Erregernachweis § 7
LG Gini
