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Öffentlicher und geschlossener Bereich
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Den GOÄ Höchstsatz zahlt die PBeaK in der GOÄ nur, wenn eine auf den Patienten bezogene, persönliche Begründung für den 3,5fachen Faktor vorliegt. Sonst wird nach Post B Vertrag abgerechnet (1,9facher Satz). Bei der GOÄ Abrechnung, also bei Arztrechnungen, werden keine 2 Rechnungen erstellt. Der Patient muss den Differenzbetrag, der ggf entsteht, selbst zahlen.
Der behandelnde Arzt muss den Vertrag der PBeaK nicht akzeptieren und kann dann nach dem 2,3 fachen Satz abrechnen. Die Differenz hat dann ebenfalls der Patient zu zahlen.
Wie es sich bei Heilpraktikerleistungen verhält, weiß ich oder nicht. Ich kann nur etwas zur GOÄ Abrechnung sagen
LG, Romina
Gibt Dir das Leben mal nen Knuff,
dann weine keine Träne.
Lach Dir nen Ast und setz Dich druff
und wackle mit de Beene