gerne gebe ich zu dieser Frage auch meinen "Senf" dazu:
Also für alle Praxisbereiche von Heilberufen ist sowohl nach der europäischen Behindertenrechtskonvention -BRK - (Art. 9 Abs. 1) - und in Umsetzung dieser EU-Anforderung durch die Bauordnungen der Bundesländer für eine Baugenehmigung von Praxisräumen "die Barrierefreiheit" eine grundsätzliche Voraussetzung. Eine Baugenehmigung ist erforderlich, wenn neue Gebäude(-teile) geschaffen werden sollen oder eine bisherige (genehmigte) Nutzung von Räumen geändert werden soll (z.B. wenn aus Wohnräumen künftig Heilpraxisräume werden sollen).
Jetzt gehe ich mal davon aus, dass die Praxisräume Deines Vaters auch als "Arztpraxisräume" baurechtlich genehmigt sind. Wenn Du diese künftig als Heilpraxisräume" mitbenutzen willst, ändert sich die Raumnutzung (baurechtlich) nicht und daher ist auch keine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich. Diese Nutzung als Heilpraxisräume genießt somit "Bestandsschutz".
Allerdings strebt die Bundesregierung an, in Umsetzung der BRK bis 2020 auch die Barrierefreiheit für bestehende Heilpraxen vorzusehen (was sicherlich Ausnahmeregelungen bei unzumutbarem finanziellen Aufwand vorsehen wird).
Fazit: Wenn die Praxisräume Deines Vaters baurechtlich genehmigt sind und ihr keinen Umbau plant, sehe ich zumindest bis 2020 keine Probleme für die Mitbenutzung.
GlG
Horst