(18.10.2016, 20:40)judithto schrieb: In der Heilpraktiker-Verwaltungsvorschift des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom Juni 2014 (unter 6.2.2) wird hierzu festgestellt:Hallo Judith, hallo miteinander,
Die Befähigung erfordert grundlegende Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren, dessen Ausbildung folgenden Kriterien genügt:
1. Nachvollziehbares Therapiekonzept und Krankheitserklärungsmodell der angewandten Methode
2. Die Ausbildung enthält theoretische Wissensvermittlung und praktisches Training der angewandten Methode
3. Therapieerfahrung und Supervision
4. Selbsterfahrung (in der Regel 40 Stunden)
5. Die Ausbildung soll mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren beinhalten
6. Es besteht ein breites Indikationsspektrum für psychische Störungen
Das macht mich, ehrlich gesagt, unsicher macht, ob ich mich im März 2017 wirklich schon an die Prüfung wagen kann. Ich habe Angst, dass ich durchfallen kann, wenn ich nicht vorher ein Psychotherapieverfahren erlerne, denn von den Punkten 1-6 bin ich noch meilenweit entfernt.
Geben die für euch zuständigen Gesundheitsämter auch solche Hinweise?
Wie geht ihr damit um?
Kommt noch jemand aus BW bzw. Karlsruher Gegend?
Kann mich irgendjemand, der auch in KA Prüfung gemacht hat, beruhigen?
Liebe Grüße,
Judith
lass Dich und lasst euch von den Punkten 1-6 der VwVorschrift BW nicht irritieren!!!!
Konkret wird hier nur gefordert, dass ihr ein eigenes Therapiekonzept habt, nach dem ihr therapieren wollt (auf das ihr euch spezialisieren wollt) --> Grundsatz der Therapiefreiheit für Heilpraktiker!!!
Weiterhin solltet ihr für die Zulassungsüberprüfung durch das Gesundheitsamt Grundkenntnisse hinsichtlich der anerkannten Psychotherapieverfahren (d.h. Therapieverfahren, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlung durch Psychotherapeuten erstattet werden) haben. Hier handelt es sich tatsächlich nur um Grundkenntnisse der (nach meiner Laienkenntnis) ca. 3-4 anerkannten Verfahren!
Die Anforderungspunkte 2-6 (s.o.) beschreiben nur, was denn solche "anerkannte Verfahren" überhaupt sind. Da sich diese Verfahren ändern können bzw. neue hinzukommen, wird in den Prüfungsrichtlinien (nicht nur in BW) nur aufgezeigt, welche grundsätzlichen Ausbildungsanforderungen an die Anerkennung derartiger Verfahren gestellt werden.
Da der HPP Therapiefreiheit genießt, braucht er diese Ausbildungskriterien keinesfalls für sich selbst nachweisen. Er soll nur die von diesen Ausbildungskriterien beschriebenen "anerkannten Verfahren" kennen und hierin Grundkenntnisse haben.
Ich hoffe, dass ich die anstehende Wochenendentspannung etwas fördern konnte und verbleibe mit
GlG
Horst