zur letzten Frage:
PhysiotherapeutIn ist ein Gesundheitsfachberuf, der aktuell nur auf Anordnung eines heilkundlichen Berufes (z.B. Arzt oder Heilpraktiker) tätig werden darf. Eine Anordnung für ein zahnheilkundliches Tätigwerden (Abgrenzung siehe die bisherigen Posts) kann jedoch nur von einem Zahnarzt kommen.
Liegt aber eine derartige Anordnung/Rezept vor, verbleibt die Verantwortung für Diagnose und angeordnete Therapie beim anordnenden Arzt; die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der Maßnahme geht auf denjenigen über, deraufgrund der Anordnung dann tätig wird.
Maßnahmen der Physiotherapie können dann von jedem Physiotherapeuten durchgeführt werden (Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt). Dass der Physiotherapeut parallel auch den Beruf eines HP´s ausübt, ist unschädlich (§ 2 (1) h der 1. DVO zum HeilprG ist nicht mehr anwendbar).
In diesem Fall wird dann nur der Physio tätig und nicht der HP. Der Physio ist daher nicht an die Ausnahmeregelung des § 6 HeilprG gebunden.
In diesem Sinne: GlG
Horst