zu dieser kniffligen Frage will ich mal folgendes Statement (aktuelle Rechtsansicht) abgeben (keine Garantie, dass man bei der Heilpraktikerüberprüfung (Zulassugsverfahren) auf Zustimmung stößt; aber rechtlich OK):
1. Eine Herstellung von Nosoden-Homöopathika durch den HP ist nicht zulässig (Umgang mit infektiösem Material ist zulassungspflichtig und technisch aufwändig). Homöopathisch potenzierte Nosoden gelten ab D 4 nicht mehr als infektiös.
2. Verschreibungspflicht für Nosoden-Homöopathika: Rechtsgrundlage für eine derartige Verschreibungspflicht könnte das ArzneimittelG, die ArzneimittelverschreibungsVO (AMVV) oder das BetäubungsmittelG sein.
3. Bei den hier interessanten Nosoden- Homöopathika greift aktuell § 5 der AMVV ein, die bestimmt, dass von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind:
(zusammengefasst) homöopathische Arzneimittel (aus den in den Anlagen 1 und 2 der VO aufgezählten Stoffen < so ziemlich alles, was als kritisch angesehen wird>), wenn die Endkonzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt.
4. Fazit: Auch für HPs sind Nosoden-Homöopathika ab D4 rezeptierbar.
GlG Horst