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Bei akuter Selbstgefährdung in der Praxis greift erstmal das PsychKG, wenn Dein Patient unter Betreuung steht, ist der Betreuer zu verständigen, wenn es dann um weitere Unterbringung dieses Betreuten geht, greift das Betreuungsgesetz.
Ich habe hier folgendes gefunden:
Webseite: http://www.minden-luebbecke.de/PDF/Unterbringung_und_Zwangsbehandlung_nach_Betreuungsrecht.PDF?ObjSvrID=1891&ObjID=2493&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1397024493
Auszug: ABGRENZUNG ZUM PSYCHKG NRW Vorrang des PsychKG NRW besteht danach: bei kurzfristiger Krisenintervention,
zum Schutz des Betroffenen bzw.
zum Schutz Dritter, der Notwendigkeit ausschließlich oder überwiegend Drittgefährdung abwehren zu müssen, bei unzureichender Gefahrenabwehr
durch den gesetzlichen bzw. gewillkürten Vertreter (sprich Sorgeberechtigter, Vormund, Pfleger, Betreuer und Bevollmächtigter)
wegen fehlender strafrechtlicher Unterbringung
und weiter unten: 1. Unterbringungen nach PsychKG NRW sind eher für unbedingt notwendige, idR kurzfristige Krisenintervention gedacht, OLG Hamm, Beschluss 13.6.2002, Az.: 15 W 229/02 2. Hat der Betroffene einen Betreuer oder eine Vorsorgevollmacht erteilt, scheidet eine Unterbringung nach dem PsychKG NRW nur aus, wenn der Betreuer oder der Bevollmächtigte die objektiv gebotene Beseitigung der Gefährdung mit gleicher Wirksamkeit anstrebt und – etwa durch eine Unterbringung nach § 1906 BGB – gewährleistet, OLG Hamm, FamRZ 2007, 954, 956.