auch zu diesem Thema möchte icht - wenn auch später, als beabsichtigt (u.a. auch wetterbedingt) - meine Ansicht beifügen:
Ein Behandlungsverbot für Nichtärzte besteht nach § 24 IfSG bei Erkrankungen gemäß § 6 I, 34 I IfSG oder bei mit Erregern nach § 7 IfSG infizierten Personen (wie Silke richtig bemerkte: "insoweit").
Clostridium difficile ist in den angesprochenen Paragrafen des IfSG nicht direkt aufgeführt. Deren Geltungsbereich konnte (und kann) jedoch durch Rechtsverordnungen des Bundes ausgedehnt werden (§§ 24 Satz 3, 15 Abs. 1 IfSG) ausgedeht werden. Dies ist hinsichtlich der CDAD mit der Meldepflicht-Anpassungsverordnung vom 18.3.2016 geschehen, wonach "die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG" ausgedehnt wird auf die Erkrankung/Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf.
Ein derartiger klinisch schwerer Verlauf liegt nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung vor, wenn der Erkankte
- wegen dieser Erkrankung in einer Klinik stationär aufgenommen wird, oder
- zur Behandlung dieser Infektion oder deren Komlikationen auf die Intensivstation verlegt wird, oder
- wegen der Folgen dieser Infektion ein chirurgischer Eingriff erfolgt, oder
- der Erkrankte an dieser Infektion (innerhalb von 30 Tagen nach deren Erkennung) verstirbt.
Nur bei einem derartigen schwerem Verlauf besteht die Meldepflicht (auch für Heilpraktiker --> " 8 I Nr.8 IfSG) und das Behandlungsverbot für Nicht-Ärzte.
Ohne die aufgezählten schweren Symptome kann der Darm vom HP behandelt, eine entsprechende Laboruntersuchung auch auf toxinbildende Stämme und auch die gezielte Behandlung der Clostridien-Infektion veranlasst werden.
(vor der HP-Zulassung würde ich mich jedoch vorsichtshalber beim überprüfenden Amtsarzt erkundigen, was er denn auf eine entsprechende Überprüfungsfrage "gerne hören möchte"; siehe Mitteilung von Monauel)
In Anbetracht des heißen Wetters mach hier mal Schluss und Grüße Euch ganz herzlich aus Kenzingen
Horst