ich komme mal wieder verspätet, aber die letzten Tage waren etwas hektisch. Ist aber offensichtlich nicht tragisch, denn ihr habt ja schon alle wesentlichen Gesichtspunkte zu dieser Fragestellung zusammengefasst:
Als HP darf ich die Heilkunde am Menschen ausüben. Hinsichtlich der von der Heilkundeausübung miterfassten Therapie besteht grundsätzlich die Therapiefreiheit, soweit diese nicht durch Gesetze (z.B. ZahnheilkundeG, HebammenG und viele andere mehr) oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
Gesetzliche Regelungen, die eine ergo/physiotherapeutische Behandlung durch HPs untersagen bestehen nicht.
Anders ist es mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Zu diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört z.B. der Grundsatz, dass im Rechtsverkehr (hierzu gehört selbstverständlich auch die Heilbehandlung von Menschen) grundsätzlich die "Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" gefordert wird (§ 276 BGB). Dies ist ja nun auch ausdrücklich in der 1. DVO zum HeilprG angesprochen ( § 2 abs. 1 hinsichtlich der Versagung der HP-Erlaubnis --> wird nicht erteilt, wenn die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr .... für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde und § 7 --> die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträgliche Tatsachen eintreten oder bekannt werden die eine Versagung der Erlaubnis .... rechtfertigen würden).
Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist nach rein objektiven Maßstäben zu bewerten, d.h. welche Anforderungen stellt die Gesellschaft für typische Lebenssachverhalte auf.
Für den Bereich der Ausübung der Heilkunde bedeutet dies, das ein HP eine Therapie nur anwenden darf, wenn er sie zumindest soweit beherrscht, dass er seinen Patienten damit - voraussichtlich, d.h. nach den Erfahrungen der Heilkunst - nicht schaden wird., denn dies erwartet sowohl die Gesellschaft, als auch der Patient von ihm. Nebenbei: Auch die erforderliche Einwilligung des Patienten in einen Heil-Eingriff durch den HP setzt eine vorherige korrekte Belehrung über Art, Umfang, Risiken und mögliche Alternativen voraus.
Geht einmal etwas schief, muss der HP (wie auch jeder Arzt) derlegen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einmal erworben und auch durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen auf dem Laufenden gehalten hat.
So, jetzt habe ich genug schwarz-gemalt und wünsch euch noch ein fröhliches Wochenende.
GLG Horst